846
Art. 62.
1 Die von der Regierung, Kammer der Finanzen, eingelegten Beschwerden sind den
Beteiligten zur etwaigen schriftlichen Gegenerklärung mitzuteilen. Auf die von den Steuer-
pflichtigen eingereichten Beschwerden können von der Regierung, Kammer der Finanzen,
Gegenerklärungen abgegeben werden.
1 Die Beschwerden und Gegenerklärungen sind dem Staatsministerium der Finanzen
vorzulegen. Dieses hat sie zur Entscheidung an die Oberberufungskommission abzugeben.
Art. 63.
Erachtet die Oberberufungskommission die Beschwerde für begründet, so hat sie den
angefochtenen Bescheid aufzuheben und entweder in der Sache selbst zu entscheiden oder die
Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungskommission zurück-
zuverweisen. Im Falle der Zurückverweisung hat die Berufungskommission die rechtliche
Beurteilung, die der Aushebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.
Art. 64.
Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nach erfolgter Entscheidung der Berufungs-
kommission oder der Oberberufungskommision nicht mehr zulässig.
VI. Veranlagungoperioden, Steueräuderungen, Steuerzugänge
und Steuerabgänge, Wohnortswechsel der Steuerpflichtigen.
Art. 65.
1 Die allgemeine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt für ein Rechnungsjahr
(Stenerjahr).
I Die hierbei aufgestellten Steuerlisten bilden vorbehaltlich der rechnerischen Prüfung der
Steuerberechnungen die Einhebungsgrundlage für das Steuerjahr.
Art. 66.
1 Die Mehrung des Einkommens während des Stenerjahrs zieht die Veranlagung oder
die der Mehrung entsprechende Anderung der veranlagten Stener nach sich, wenn sie infolge
Erwerbes von Todes wegen oder infolge eines durch Tod veranlaßten Lehens= oder Fidei-
kommißanfalls eingetreten ist.
Von der Veranlagung oder von der Anderung der Veranlagung ist jedoch Umgang
zu nehmen, wenn für die zugegangenen Einkünfte in Bayern die Einkommensteuer des
laufenden Steuerjahrs anderweitig fortentrichtet wird.