Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 73. 847 
iul Außerdem hat eine solche Auderung der Veranlagung einzutreten, wenn die Einkünfte 
im Steuerjahr. infolge unvorhergesehener Umstände wesentlich höher sind, als sie für das 
Steuerjahr festgestellt wurden, und die Steuerpflicht für die Mehrung bei einer künftigen 
allgemeinen Veranlagung wegen Wegzugs usw. nicht mehr zur Geltung gebracht werden 
könnte. Für solche Einkünfte ist auf alle Fälle eine Jahressteuer geschuldet.) 
Im übrigen bildet die Mehrung des Einkommens im Laufe des Steuerjahrs keinen 
Grund zur Veranlagung oder zur Anderung der Veranlagung. 
Art. 67. 
1 Die Minderung des Einkommens während des Steuerjahrs zieht auf Antrag der 
Steuerpflichtigen die dem verbliebenen Einkommen entsprechende Anderung der veranlagten 
Steuer (Abminderung der Steuer) nach sich, wenn das für das Steuerjahr festgestellte Ein- 
kommen infolge Verlustes einer Einkommensquelle oder infolge außergewöhnlicher Unglücks- 
fälle sich um mehr als den vierten Teil vermindert hat oder wenn die weggefallenen Ein- 
künste anderweitig zur Einkommensteuer veranlagt werden. Wenn nach Berücksichtigung 
dieser Minderung der Steuerpflichtige in keine Tarifstufe mehr einzureihen ist, so wird er 
mit einer Steuer von 1 — veranlagt. 
II Im übrigen bildet die Minderung des Einkommens im Laufe des Steuerjahrs keinen 
Grund zur Anderung der Veranlagung. 
Art. 68. 
1 Fälle, in denen die Steuerpflicht im Laufe des Steuerjahrs eingetreten oder erloschen 
ist, sind als Steuerzugänge oder Steuerabgänge zu behandeln. 
I Als ein solcher Fall gilt auch der Ubergang von der beschränkten Steuerpflicht (Art. 2) 
zur allgemeinen Steuerpflicht (Art. 1) und umgekehrt. 
Von der Zugangführung ist jedoch Umgang zu nehmen, wenn für das Steuerjahr die 
in Betracht kommenden Einkünfte in Bayern bereits veranlagt sind und die Einkommen- 
steuer hierfür anderweitig fortentrichtet wird. 
Art. 69. 
1Wer im Laufe des Steuerjahrs eine die Steueränderung bedingende Mehrung des 
Einkommens erlangt hat (Art. 66) oder steuerpflichtig geworden ist, hat hierüber beim Rent- 
amt oder bei der Gemeindebehörde Anzeige zu erstatten. Die Gemeindebehörde hat die 
Anzeige dem Rentamte zu übersenden. 
1) Die Fassung des Abs. III entspricht dem § 9 des Finanzgesetzes vom 15. 9Juli 1916 (GVBl. S. 128). 
Sie gilt seit 1. August 1914. 
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