5. Ab-
rundung
der Steuer-
beträge.
6. Besteue-
rungsarten.
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(2) Nicht zum Beförderungspreise gehören ferner die Kosten der Versicherung sowie die-
jenigen Kosten, die infolge von Naturereignissen bei der Beförderung entstanden sind, soweit
letztere Kosten nicht im gewöhnlichen Verkehre bei der Frachtberechnung mit in Ansatz ge-
bracht werden.
(3) Wird die Fracht unter Berücksichtigung von Leerfahrten, die der Güterbeförderung
vorausgegangen sind, oder ihr nachfolgen, und der für solche Leerfahrten bezahlten Schlepp-
löhne berechnet, so dürfen die hierauf entfallenden Beträge für die Steuerberechnung nicht
aus dem Beförderungspreise ausgeschieden werden, und sie sind, wenn sie dem Frachtschuldner
neben dem Beförderungspreis in Rechnung gestellt werden, dem Beförderungspreise für die
Steuerberechnung hinzuzuschlagen. Im übrigen unterliegen das Entgelt für Leerfahrten und
Schlepplöhne für solche der Besteuerung nicht.
8 16.
(1) Die Abgabebeträge sind für jede auf eine Frachturkunde abgefertigte Sendung in
der Art zu berechnen, daß bei einem Frachtbetrage von nicht mehr als einer Mark nicht
durch fünf teilbare Beträge auf volle fünf Pfennig bei einem häöheren Frachtbetrage nicht
durch zehn teilbare Beträge auf volle zehn Pfennig aufzurunden sind.
(2) Es ist zulässig, im Stückgutverkehre der Steuerbehörde gegenüber den Beförderungs-
preis für die nach einem und demselben Orte bestimmten Güter in einem Gesamtbetrag
anzugeben und danach die Abgabe einheitlich zu berechnen.
Zu den §§ 14 bis 18 des Gesetzes.
§ 17.
(1) Die Entrichtung der Abgabe von der Güterbeförderung auf Wasserstraßen erfolgt
a) entweder für einen bestimmten Zeitraum im Wege der nachträglichen Abrechnung
mit der Steuerstelle (Abrechnungsverfahren),
b) oder für jede einzelne Beförderung gesondert.
(2) Die Entrichtung der Abgabe im Wege des Abrechnungsverfahrens (Abs. 1 unter a)
findet für die vom Reiche oder einem Bundesstaate betriebenen Beförderungsunternehmungen
und für die auf Antrag nach § 18 zu diesem Verfahren zugelassenen privaten Beförderungs-
unternehmungen nach Maßgabe des § 19, die Entrichtung der Abgabe im Wege der Einzel-
versteuerung (Abs. 1 unter b) in allen übrigen Fällen nach Maßgabe der §§ 20 bis 24 statt.
(3) Im Falle der Abrechnung erfolgt die Entrichtung der Abgabe jeweilig für die im
Laufe eines Kalendermonats abgelieferten Güter. Für Reichs= und Staatsbetriebe können
mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde der Zeitraum, für den, und
die Güter, über die abgerechnet werden soll, auch in anderer Weise abgegrenzt, der Abrechnungs-