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nachträglich neue Tatsachen oder Beweise ermittelt sind, die eine höhere Veranlagung
begründen, ist zur Nachzahlung des der Staatskasse entgangenen Steuerbetrags verpflichtet.
m gst der Steuerpflichtige gestorben, so trifft die Verpflichtung zur Nachzahlung die Erben
nach den wegen der Haftung für Nachlaßverbindlichkeiten geltenden Vorschriften.
im Der Anspruch auf Nachzahlung ist nicht weiter zurück zu verfolgen als auf zwanzig
Jahre, wenn aber nicht die Absicht der Steuerhinterziehung erwiesen ist, nicht weiter zurück
als auf zehn Jahre, vom Beginne des Jahres an zurückgerechnet, in dem der Steuerentaang
dem Rentamte bekannt geworden ist.
1!V Der Berechnung der Steuer über die letzten drei Steuerjahre zurück ist im Zweifel
die höchste Jahressteuer zugrunde zu legen, die in einem der drei letzten Jahre entgangen ist.
V Die Nachveranlagung hat das Rentamt unter Festsetzung der Steuer durchzuführen.
V Auf solche Steuernachholungen sind mit Unrecht erhobene direkte Steuern auf Ver-
langen des Steuerpflichtigen anzurechnen, auch wenn der Anspruch auf Rückerstattung durch
Zeitablauf erloschen ist.
inIm übrigen findet Art. 70 Abs. II bis VI entsprechende Anwendung.
Art. 73.
1 Beim Ableben eines Steuerpflichtigen haben der Testamentsvollstrecker, wenn ihm die
Verwaltung des Nachlasses obliegt, innerhalb eines Monats nach der Annahme des Amtes
und der Nachlaßpfleger innerhalb eines Monats nach der Bestellung dem Rentamt Anzeige
über das Nachlaßvermögen und die Einkünfte hieraus zu erstatten sowie ein Verzeichnis der
Nachlaßgegenstände, insbesondere über die zum Nachlasse gehörigen Einkünfte aus Kapital-
vermögen (Art. 15), vorzulegen. Die Frist kann auf Ansuchen verlängert werden.
II Das Rentamt ist befugt, von den Erben oder deren gesetzlichen Vertretern eine solche
Anzeige und Vorlage zu verlangen.
III Die Angaben (Abs. I, II) können durch die Urkunden, Geschäftsbücher und Auf-
schreibungen über das Nachlaßvermögen belegt werden.
!V Genügen die Angaben und Vorlagen nicht und fehlen sonstige Feststellungsbehelfe, so
kann das Rentamt über die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben und des
vorgelegten Verzeichnisses Zeugen vorbehaltlich der Vorschriften nach Art. 47 Abs. II eidlich
vernehmen und dem Testamentsvollstrecker (Abs. 1), dem Nachlaßpfleger sowie den Erben
oder für diese deren gesetzlichen Vertretern die Versicherung an Eides Statt auferlegen und
abnehmen.
Die Vorschriften der Abs. 1 bis IV finden im Falle des Eintritts der fortgesetzten
Gütergemeinschaft gegenüber dem überlebenden Ehegatten entsprechende Anwendung.
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