Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 73. 853 
Art. 86. 
1 Die in dem Berufungs= und Beschwerdeverfahren erwachsenen Kosten fallen dem Steuer- 
pflichtigen zur Last, wenn er in dem Rechtsmittelverfahren vollständig unterlegen ist. 
um Wird dem Rechtsmittel nur zum Teil stattgegeben, so kann die entscheidende Stelle 
dem Steuerpflichtigen die Kosten ganz oder zum Teil überbürden. 
-u Kosten, die durch verspätetes Vorbringen des Steuerpflichtigen entstanden sind, können 
ihm unter allen Umständen überbürdet werden. 
V Reisekosten, die dem obsiegenden Steuerpflichtigen auf sein persönliches Erscheinen vor 
der Berufungs= oder Oberberufungskommission erwachsen, sind der Staatskasse zu überbürden, 
wenn das persönliche Erscheinen zur zweckentsprechenden Aufklärung geboten war. Das 
Gleiche kann unter der nämlichen Voraussetzung geschehen, wenn der Stenerpflichtige zum 
Teil obsiegt. Im übrigen hat der Steuerpflichtige Kosten, die ihm auf die Einlegung und 
Begründung eines Rechtsmittels erwachsen, selbst zu tragen. 
Art. 87. 
! Die auf die Veranlagung erwachsenden Verhandlungen sind gebührenfrei. 
I! In diese Gebührenfreiheit ist das Verfahren vor den Steuerausschüssen infolge von 
Bernfungen (Art. 53) und von Einsprüchen (Art. 70, 72) eingeschlossen. 
u Im übrigen bemißt sich die Gebührenpflicht im Rechtsmittelverfahren nach den Vor- 
schriften des Gebührengesetzes. 
Art. 88. 
ie Regelung der den Mitgliedern der Steuerausschüsse und Berufungskommissionen, 
dann der Oberberufungskommission für Reisekosten und Zeitverlust zu gewährenden Ent- 
schädigung erfolgt durch die Staatsregierung. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Vergütungen 
an Auskunftspersonen und Sachpverständige. 
I1 Soweit diese Kosten nicht als solche des Rechtsmittelverfahrens von dem Steuerpflichtigen 
zu tragen sind (Art. 86), sind sie auf die Staatskasse zu übernehmen. 
X. Steuererhebung und Schlußbestimmungen. 
Art. 89. 
Die Einkommensteuer wird mit Beginn des Steuerjahrs, bei späterer Entstehung des 
Schuldverhältnisses am Tage der Entstehung fällig. Den Zeitpunkt der Entrichtung bestimmt 
die Staatsregierung. 
Art. 90. . 
Veranlagte Steuerbeträge können in einzelnen Fällen niedergeschlagen werden, wenn 
ihre zwangsweise Beitreibung die Steuerpflichtigen in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen
	        
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