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gefährden, ferner wenn das Beitreibungsverfahren voraussichtlich ohne Erfolg sein würde
oder wenn die Kosten der Beitreibung außer Verhältnis zu dem beizutreibenden Steuerbetrage
stehen würden.
Art. 91.
Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag oder staatlich anerkaunten allgemeinen Feiertag,
so endigt die Frist mit dem Ablaufe des nächstfolgenden Werktags.
Art. 92.*)
1 Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Berufungs-, Beschwerde= oder Ein-
spruchsverfahren kann beantragen, wer durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle
verhindert worden ist, Ausschlußfristen einzuhalten. Einem unabwendbaren Zufall ist es
gleichzuachten, wenn der vom Ausschlusse betroffene Steuerpflichtige von einer Ausschlußfrist
ohne sein Verschulden keine Kenntnis erhalten hat.
I1 Die Wiedereinsetzung ist unter Anführung der sie begründenden Tatsachen und der
Beweismittel hierfür sowie unter Nachholung des ausgeschlossenen Rechtsmittels innerhalb
zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses bei der für die Einlegung des nachgeholten
Rechtsmittels zuständigen Behörde zu beantragen.
ul Nach Ablauf von sechs Monaten, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet,
ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung nicht mehr zulässig.
Vber den Antrag entscheidet die Kommission oder Behörde, der die Entscheidung über
das versäumte Rechtsmittel zusteht.
Die Staatsregierung ist ermächtigt, einem Steuerpflichtigen, der das Recht des Einspruchs,
der Berufung, der Beschwerde oder des Antrags auf Abminderung der Steuer (Art. 49 bis
51, 59, 60, 69, 70, 72 des Einkommensteuergesetzes, Art. 22, 26, 27 des Gewerbsteuer-
gesetzes, Art. 18, 19, 20 des Kapitalrentensteuergesetzes, Art. 22, 23, 27, 37 des Umlagen-
gesetzes) verloren hat, innerhalb der auf die Steuerfestsetzung folgenden drei Jahre eine neue
Rechtsmittelfrist oder Antragsfrist zu eröffnen, wenn der Verlust durch eine entschuldbare
Handlung oder Unterlassung des Steuerpflichtigen verursacht worden ist oder wenn nur auf
diese Weise eine durch offenbar unrichtige amtliche Sachbehandlung verursachte erhebliche
Schädigung des Steuerpflichtigen abgewendet werden kann. Diese Ermächtigung erstreckt sich
auch auf die einer Gemeinde wegen Steuerausscheidung oder zur Begründung der Umlagen-
pflicht vormerkungsweise erfolgter Veranlagung zustehenden Rechtsmittel.
Art. 93.
Die zum Vollzuge dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften werden von der Staats-
regierung erlassen. Z