Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 73. 859 
. Auf Gebäudeteile, die anderen als den die Steuerfreiheit begründenden besonderen Zwecken 
dienen, finden die regelmäßigen Veranlagungsvorschriften Anwendung. Jedoch erstreckt sich 
die Steuerfreiheit nach Abs. 1 Ziff. 4 bis 8 auch auf Dienstwohnungen, die zu dem Zwecke, 
auf den die Steuerfreiheit sich gründet, in Beziehung stehen. 
zu Für Staatsgebäude werden zur Begröndung der Umlagenpflicht die Steuerverhältnis- 
zahlen ausgemittelt und im Kataster vorgemerkt. Diese Ermittelung und Vormerkung 
unterbleibt für die Schlösser, die zur K. Zivilliste gehören, und für die Gebäude oder 
Gebäudeteile, die unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, sowie für Dienst- 
wohnungen, die zu der Erfüllung dieser Aufgaben in Beziehung stehen. 
!V Anderungen, die sich hinsichtlich der Voraussetzungen für die Steuerveranlagung ergeben, 
sind von dem auf die Auderung nächstfolgenden Kalendervierteljahr an zu berücksichtigen. 
II. Kapitel. 
Vom Maßstabe und der Verhältniszahl der Kaussteuer. 
§ 3. 
Der Maßstab für die Besteuerung der Häuser ist ihre Mietertragsfähigkeit, welche in 
dem jährlichen wirklichen (Mietzins, Mietschilling) oder dem möglichen (geschätzten oder an- 
geglichenen) Mietertrage gesucht wird. „ 
1 Der Mietertrag wird gefunden: P 
a) Da, wo in wirklichen Mietbeständen noch Anhaltspunkte (Mietmuster) vorliegen, 
durch kontrollierte Erhebung der jährlichen Mietzinse vermieteter Häuser oder 
Hausteile und durch Mieteneinschätzung unvermieteter Häuser und Hausteile. 
b) Da, wo in wirklichen Mietbeständen keine genügenden Anhaltspunkte der Schätzung 
mehr gefunden werden können, durch die Annahme einer Ertragsgröße, welche sich 
aus dem Flächeninhalte der überbauten und zu Hofräumen bestimmten Plätze 
nach Maßgabe der Vorschriften unter § 6 berechnet. 
In diese Kategorie sollen insbesondere jene Gebäude gereiht werden, welche 
dem Betriebe der Landwirtschaft gewidmet sind, dann die Schlösser und die Pfarrhöfe 
auf dem platten Lande, jene, insoferne sie in der Regel nicht vermietet sind. 
I1 Bei der Erhebung oder Einschätzung der Miete nach Abs. I lit. a darf, und zwar 
erstmals bei Gelegenheit der nächsten Mietsteuerrevision (§ 29), für die Ausgaben des Haus- 
besitzers für Wasserzins, Kehrichtabfuhr, Fäkalienwegschaffung, Straßenreinigung, Kamin- 
reinigung und für die Versicherung der Gebäude gegen Feuer und sonstigen Schaden ein 
angemessener Betrag in Abzug gebracht werden, vorausgesetzt, daß in der Miete die Ent- 
schädigung hierfür inbegriffen ist.
	        
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