Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

860 
§5.55 
1 er geringste Ertrag für Besteuerung von Gebäuden nach lit. a des § 4 Abs. 1 wird 
auf fünfzehn Mark festgesetzt. 
1 Für den unter lit. b des § 4 Abs. I erwähnten Fall werden als Minimum der 
überbauten und zu Hofräumen verwendeten Fläche drei und als Maximum derselben fünf- 
undzwanzig Ar (O#e und beziehungsweise 0, # ha) bestimmt. 
8 6.*) 
1 Der jährliche wirkliche oder geschätzte Mietertrag der zur Kategorie lit. a des § 4 
Abs. 1 gehörigen Gebäude wird in Mark ohne Bruchteil ausgedrückt und bildet die Haus- 
steuerverhältniszahl. 
11 Bei den Gebäuden unter lit. b des § 4 Abs. 1 ist das Produkt aus dem in Aren ohne 
Bruchteil ausgedrückten Flächeninhalte des überbauten Grund und Bodens sowie der Hofräume 
und einem Ertragsanschlage von vierzehn Mark vom Ar die Verhältniszahl für die Haussteuer. 
III. Kapitel. 
Von der Guotisation. 
8 7.*) 
Von jeder Mark der Haussteuerverhältniszahl (F 6) ist ein Betrag von eineinhalb 
Pfennig als Jahressteuer zu erheben. 
IV. Kapitel. 
Von der Mieten= und Ertragserbebung insbesondere. 
88. 
Die Mietenerhebung und Regulierung der Haussteuer erfolgt unter Leitung der 
Regierungsfinanzkammern durch abgeordnete Kommissäre und unter Mitwirkung der Distrikts- 
polizeibehörden. 
§ 9. 
1 Zur Einschätzung der Mieten werden sachverständige Taxatoren unter Leitung eines 
Obertaxators verwendet. 
I1 Erstere gehen hervor aus der freien Wahl der betreffenden Gemeinden, letzterer wird 
von der Regierungsfinanzkammer ernannt. 
l Sämtliche Taxatoren werden vereidet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.