Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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§ 27. 
Im übrigen finden hinsichtlich des Reklamationsverfahrens, sowie der Reklamations- 
kosten die §8 104 bis 113 des Grundsteuergesetzes?) ihre ganz gleiche oder analoge An- 
wendung. 
VII. Kapitel. 
Von Einfübrung und Erhebung der Kaussteuer. 
8 28. 
1 Eine örtliche Revision der Haussteuer kann sowohl von den Beteiligten als von der 
Steuerbehörde beantragt werden, wenn die Verhältnisse, unter welchen in einer Gemeinde 
entweder die Miet= oder die Arealsteuer (§ 4 Abs. 1 lit a und b des Gesetzes) eingeführt 
worden ist, sich so wesentlich veränderten, daß eine dieser Gattungen an die Stelle der 
anderen zu treten hat. 
I1 Die Entscheidung hierüber steht der einschlägigen Regierungsfinanzk in kollegialer 
Beratung zu, welche vorher das Gutachten der Landratsversammlung zu erholen hat. Gegen 
dieselbe steht den beteiligten Steuerpflichtigen, der Verwaltung der betreffenden politischen 
Gemeinde und dem Landratsausschusse binnen vierzehntägiger unerstrecklicher Frist Berufung 
an das Staatsministerium der Finanzen zu. Die Eröffnung der Entscheidung erfolgt 
an die Gemeindeverwaltung und den Landratsausschuß durch schriftliche Mitteilung, an die 
Steuerpflichtigen im Wege der in herkömmlicher Weise vollzogenen Bekanntmachung durch 
den Bürgermeister der betreffenden Gemeinde. 
§ 29. 
1 In allen Gemeinden und Ortschaften, in denen die Mietsteuer eingeführt ist, findet eine 
Revision statt. Die Revision ist spätestens im dritten Kalenderjahre nach Inkrafttreten des 
Gesetzes vom 14. August 1910, betreffend die Anderung der Gesetze über die allgemeine 
Grund= und Haussteuer, in Angriff zu nehmen. Sie ist von zehn zu zehn Jahren zu wiederholen. 
I11 Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in einzelnen Gemeinden oder 
Ortschaften auf Antrag der Gemeindevertretung — der Gemeindebevollmächtigten in den 
Gemeinden mit städtischer Verfassung, der Gemeindeversammlung in den Landgemeinden rechts 
des Rheins, des Gemeinderats in den Gemeinden mit pfälzischer Gemeindeverfassung — 
vor Ablauf der zehnjährigen Periode eine Steuerrevision vornehmen zu lassen. 
A Die zehnjährige Periode beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Revision voll- 
endet wurde. « 
) Gemäß Art. 3 des Gesetzes vom 19. Mai 1881 (GVBl. S. 657) ist die im 8 106 des Grundsteuergesetzes 
der Katasterstelle eingeräumte Befugnis, bei besonderen Veranlassungen und Umständen eigene Kommissäre abzuordnen, 
hier der einschlägigen Negierungsfinanzkammer übertragen.
	        
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