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§ 27.
Im übrigen finden hinsichtlich des Reklamationsverfahrens, sowie der Reklamations-
kosten die §8 104 bis 113 des Grundsteuergesetzes?) ihre ganz gleiche oder analoge An-
wendung.
VII. Kapitel.
Von Einfübrung und Erhebung der Kaussteuer.
8 28.
1 Eine örtliche Revision der Haussteuer kann sowohl von den Beteiligten als von der
Steuerbehörde beantragt werden, wenn die Verhältnisse, unter welchen in einer Gemeinde
entweder die Miet= oder die Arealsteuer (§ 4 Abs. 1 lit a und b des Gesetzes) eingeführt
worden ist, sich so wesentlich veränderten, daß eine dieser Gattungen an die Stelle der
anderen zu treten hat.
I1 Die Entscheidung hierüber steht der einschlägigen Regierungsfinanzk in kollegialer
Beratung zu, welche vorher das Gutachten der Landratsversammlung zu erholen hat. Gegen
dieselbe steht den beteiligten Steuerpflichtigen, der Verwaltung der betreffenden politischen
Gemeinde und dem Landratsausschusse binnen vierzehntägiger unerstrecklicher Frist Berufung
an das Staatsministerium der Finanzen zu. Die Eröffnung der Entscheidung erfolgt
an die Gemeindeverwaltung und den Landratsausschuß durch schriftliche Mitteilung, an die
Steuerpflichtigen im Wege der in herkömmlicher Weise vollzogenen Bekanntmachung durch
den Bürgermeister der betreffenden Gemeinde.
§ 29.
1 In allen Gemeinden und Ortschaften, in denen die Mietsteuer eingeführt ist, findet eine
Revision statt. Die Revision ist spätestens im dritten Kalenderjahre nach Inkrafttreten des
Gesetzes vom 14. August 1910, betreffend die Anderung der Gesetze über die allgemeine
Grund= und Haussteuer, in Angriff zu nehmen. Sie ist von zehn zu zehn Jahren zu wiederholen.
I11 Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in einzelnen Gemeinden oder
Ortschaften auf Antrag der Gemeindevertretung — der Gemeindebevollmächtigten in den
Gemeinden mit städtischer Verfassung, der Gemeindeversammlung in den Landgemeinden rechts
des Rheins, des Gemeinderats in den Gemeinden mit pfälzischer Gemeindeverfassung —
vor Ablauf der zehnjährigen Periode eine Steuerrevision vornehmen zu lassen.
A Die zehnjährige Periode beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Revision voll-
endet wurde. «
) Gemäß Art. 3 des Gesetzes vom 19. Mai 1881 (GVBl. S. 657) ist die im 8 106 des Grundsteuergesetzes
der Katasterstelle eingeräumte Befugnis, bei besonderen Veranlassungen und Umständen eigene Kommissäre abzuordnen,
hier der einschlägigen Negierungsfinanzkammer übertragen.