Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

868 
11 Von dem gleichen Tage an sind aufgehoben: 
a. das Gesetz vom 28. Dezember 1831, den 8 6 des Haussteuergesetzes betreffend, soweit sich dasselbe 
noch in Geltung befindet, ferner das Gesetz vom 25. Juli 1850, die Haussteuer betreffend; 
b. das Gesetz vom 10. Januar 1856, den § 33 des Hausstenergesetzes vom 15. August 1828 betreffend. 
Iin Unbchindert bleibt der Auslauf jener Steuerfreijahre, welche unter der Geltung des früheren § 37 des 
Haussteuergesetzes vom 15. August 1828 bereits begonnen haben. 
§ 2. 
Unser Staatsministerium der Finanzen ist mit dem Vollzuge gegenwärtigen Gesetzes 
beauftragt, welches durch das Gesetz= und Verordnungsblatt des Königreichs verkündet werden soll. 
  
  
Gewerbsteuergesetz 
vom 12. ZAugust 1918. 
  
  
I. Hteuerobjelkt und Steuerpflicht. 
Art. 1. 
1 Der Gewerbsteuer unterliegen die in Bayern betriebenen Gewerbe einschließlich des 
Bergbaues und der auf Ausbeutung von Steinbrüchen und Gewinnung von Kalk, Zement, 
Ton u. dgl. gerichteten Unternehmungen. 
#U Unter dieses Gesetz fallen nicht: 
1. die Land= und die Forstwirtschaft, die Jagd, die Fischerei, der Obst-, der Wein- 
und der Gartenbau mit Ausnahme der Kunst= und Handelsgärtnerei, soweit sich 
diese Erwerbszweige auf die Gewinnung der Erzeugnisse und deren Verwertung 
in rohem Zustand oder nach einer Verarbeitung beschränken, die in dem Bereiche 
solcher Wirtschaftsbetriebe liegt, ferner die Branntweinbrennerei im Nebenbetriebe 
der Landwirtschaft, 
2. die im Umherziehen betriebenen Gewerbe und die Wanderlagerbetriebe, soweit deren 
Besteuerung gesondert geregelt ist, 
3. die vom Staate betriebenen Verkehrsanstalten. 
Art. 2. 
1 Steuerpflichtig für das Gewerbe ist derjenige, auf dessen Rechnung das Gewerbe betrieben 
wird (Unternehmer). 
1 Für das erpachtete Gewerbe gilt der Pächter als der Unternehmer. 
III Art. 2 Abs. III des Einkommensteuergesetzes findet entsprechende Anwendung- 
Anmerkung: Die Artikel, an denen durch das Gesetz vom 17. August 1918 Anderungen vorgenommen wurden 
sind mit ?) bezeichnet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.