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11 Von dem gleichen Tage an sind aufgehoben:
a. das Gesetz vom 28. Dezember 1831, den 8 6 des Haussteuergesetzes betreffend, soweit sich dasselbe
noch in Geltung befindet, ferner das Gesetz vom 25. Juli 1850, die Haussteuer betreffend;
b. das Gesetz vom 10. Januar 1856, den § 33 des Hausstenergesetzes vom 15. August 1828 betreffend.
Iin Unbchindert bleibt der Auslauf jener Steuerfreijahre, welche unter der Geltung des früheren § 37 des
Haussteuergesetzes vom 15. August 1828 bereits begonnen haben.
§ 2.
Unser Staatsministerium der Finanzen ist mit dem Vollzuge gegenwärtigen Gesetzes
beauftragt, welches durch das Gesetz= und Verordnungsblatt des Königreichs verkündet werden soll.
Gewerbsteuergesetz
vom 12. ZAugust 1918.
I. Hteuerobjelkt und Steuerpflicht.
Art. 1.
1 Der Gewerbsteuer unterliegen die in Bayern betriebenen Gewerbe einschließlich des
Bergbaues und der auf Ausbeutung von Steinbrüchen und Gewinnung von Kalk, Zement,
Ton u. dgl. gerichteten Unternehmungen.
#U Unter dieses Gesetz fallen nicht:
1. die Land= und die Forstwirtschaft, die Jagd, die Fischerei, der Obst-, der Wein-
und der Gartenbau mit Ausnahme der Kunst= und Handelsgärtnerei, soweit sich
diese Erwerbszweige auf die Gewinnung der Erzeugnisse und deren Verwertung
in rohem Zustand oder nach einer Verarbeitung beschränken, die in dem Bereiche
solcher Wirtschaftsbetriebe liegt, ferner die Branntweinbrennerei im Nebenbetriebe
der Landwirtschaft,
2. die im Umherziehen betriebenen Gewerbe und die Wanderlagerbetriebe, soweit deren
Besteuerung gesondert geregelt ist,
3. die vom Staate betriebenen Verkehrsanstalten.
Art. 2.
1 Steuerpflichtig für das Gewerbe ist derjenige, auf dessen Rechnung das Gewerbe betrieben
wird (Unternehmer).
1 Für das erpachtete Gewerbe gilt der Pächter als der Unternehmer.
III Art. 2 Abs. III des Einkommensteuergesetzes findet entsprechende Anwendung-
Anmerkung: Die Artikel, an denen durch das Gesetz vom 17. August 1918 Anderungen vorgenommen wurden
sind mit ?) bezeichnet.