Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 73. 8171 
zu An dem Werte der unter Abs. II Ziff. 6 und an der Hälfte des Wertes der unter 
Abs. II Ziff. 4 aufgeführten Bestandteile des Betriebskapitals dürfen die aus der Inan- 
spruchnahme von Warenbezugskredit oder Bankkredit sowie alle sonstigen unmittelbar aus 
dem laufenden Geschäftsbetriebe herrührenden Kapitalschulden abgezogen werden. Zu diesen 
Kapitalschulden zählen auch die Pfandbriefschulden der Pfandbriefanstalten, die solchen Pfand- 
briefschulden gleichstehenden Verbindlichkeiten der Darlehenskassen und Kreditinstitute und die 
Prämienreserven der Versicherungsanstalten. Im vigen ist der Schuldenabzug an dem 
Werte des Betriebskapitals nicht gestattet. ? 
-V Die Ausnahme des Abf. I gilt nicht, soweit Grundstücke und Gebäude wie Waren 
den Gegenstand des gewerbsmäßigen An= und Verkaufs bilden. In diesem Falle ist jedoch 
die Betriebskapitalsanlage um die Grund= und die Haussteuer zu kürzen, mit denen solche 
Grundstücke oder Gebäude veranlagt sind. 
Art. 9. 
1Der Wert des Betriebskapitals ist durch Berechnung und Schätzung seiner Bestand- 
teile nach deren Stand und Wert am 1. Oktober des Veranlagungsjahrs (Steuervorjahrs) 
zu ermitteln. Wesentliche Anderungen an dem Stande des Betriebskapitals, die sich nach 
diesem Zeitpunkte bis zum Beginne des Steuerjahrs ergeben, sind bei der Wertsfestsetzung 
zu berücksichtigen und können noch im Rechtsmittelwege geltend gemacht werden. 
Für Veraulagungen, die im Laufe des Steuerjahrs einzutreten haben, ist der Stand 
und Wert der Bestandteile des Betriebskapitals bei Beginn der Steuerpflicht zugrunde 
zu legen. 
III Die Berechnung und Schätzung hat nach dem gemeinen Werte zu geschehen. Bares 
Geld deutscher Währung, Reichskassenscheine und inländische Banknoten sind mit dem Nenn- 
werte, Silber und Gold in Barren, fremde Geldsorten, ferner Wertpapiere ohne deutschen 
Börsenkurs nach dem Verkaufswerte, Wertpapiere mit deutschem Börsenkurse nach dem Kurs- 
wert anzusetzen. Kapitalforderungen sind nach dem Nennwert anzurechnen, sofern nicht be- 
sondere Umstände eine abweichende Bewertung nach dem Verkaufswerte rechtfertigen oder sie 
wegen Uneinbringlichkeit außer Ansatz zu lassen sind. 
I Bei Steuerpflichtigen, die Handelsbücher nach Vorschrift der §§ 38 u. ff. des Handels- 
gesetzbuchs führen, ist der Wert des Betriebskapitals nach dem Stande und Werte seiner 
Bestandteile in dem Zeitpunkte zu ermitteln, für den die letzte Bilanzaufstellung stattgefunden 
hat, und sind die Inventur= und Bilanzergebnisse zugrunde zu legen, soweit sie den wirk- 
lichen Werten (Abs. III) entsprechen und eine wesentliche Anderung an dem Stande des 
Betriebskapitals nicht eingetreten ist. 
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