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zu An dem Werte der unter Abs. II Ziff. 6 und an der Hälfte des Wertes der unter
Abs. II Ziff. 4 aufgeführten Bestandteile des Betriebskapitals dürfen die aus der Inan-
spruchnahme von Warenbezugskredit oder Bankkredit sowie alle sonstigen unmittelbar aus
dem laufenden Geschäftsbetriebe herrührenden Kapitalschulden abgezogen werden. Zu diesen
Kapitalschulden zählen auch die Pfandbriefschulden der Pfandbriefanstalten, die solchen Pfand-
briefschulden gleichstehenden Verbindlichkeiten der Darlehenskassen und Kreditinstitute und die
Prämienreserven der Versicherungsanstalten. Im vigen ist der Schuldenabzug an dem
Werte des Betriebskapitals nicht gestattet. ?
-V Die Ausnahme des Abf. I gilt nicht, soweit Grundstücke und Gebäude wie Waren
den Gegenstand des gewerbsmäßigen An= und Verkaufs bilden. In diesem Falle ist jedoch
die Betriebskapitalsanlage um die Grund= und die Haussteuer zu kürzen, mit denen solche
Grundstücke oder Gebäude veranlagt sind.
Art. 9.
1Der Wert des Betriebskapitals ist durch Berechnung und Schätzung seiner Bestand-
teile nach deren Stand und Wert am 1. Oktober des Veranlagungsjahrs (Steuervorjahrs)
zu ermitteln. Wesentliche Anderungen an dem Stande des Betriebskapitals, die sich nach
diesem Zeitpunkte bis zum Beginne des Steuerjahrs ergeben, sind bei der Wertsfestsetzung
zu berücksichtigen und können noch im Rechtsmittelwege geltend gemacht werden.
Für Veraulagungen, die im Laufe des Steuerjahrs einzutreten haben, ist der Stand
und Wert der Bestandteile des Betriebskapitals bei Beginn der Steuerpflicht zugrunde
zu legen.
III Die Berechnung und Schätzung hat nach dem gemeinen Werte zu geschehen. Bares
Geld deutscher Währung, Reichskassenscheine und inländische Banknoten sind mit dem Nenn-
werte, Silber und Gold in Barren, fremde Geldsorten, ferner Wertpapiere ohne deutschen
Börsenkurs nach dem Verkaufswerte, Wertpapiere mit deutschem Börsenkurse nach dem Kurs-
wert anzusetzen. Kapitalforderungen sind nach dem Nennwert anzurechnen, sofern nicht be-
sondere Umstände eine abweichende Bewertung nach dem Verkaufswerte rechtfertigen oder sie
wegen Uneinbringlichkeit außer Ansatz zu lassen sind.
I Bei Steuerpflichtigen, die Handelsbücher nach Vorschrift der §§ 38 u. ff. des Handels-
gesetzbuchs führen, ist der Wert des Betriebskapitals nach dem Stande und Werte seiner
Bestandteile in dem Zeitpunkte zu ermitteln, für den die letzte Bilanzaufstellung stattgefunden
hat, und sind die Inventur= und Bilanzergebnisse zugrunde zu legen, soweit sie den wirk-
lichen Werten (Abs. III) entsprechen und eine wesentliche Anderung an dem Stande des
Betriebskapitals nicht eingetreten ist.
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