Nr. 73. 873
(Gewerbeverzeichnis) herzustellen; sie kann in entsprechender Anwendung des Art. 23 des
Einkommensteuergesetzes für deren Herstellung die Mitwirkung der Hausbesitzer in Anspruch
nehmen.
I1 Die Staatsregierung ist ermächtigt, das Gewerbeverzeichnis mit dem nach Art. 23
des Einkommensteuergesetzes herzustellenden Personenverzeichnisse verbinden oder von dessen
Herstellung ganz oder teilweise Umgang nehmen zu lassen.
Art. 14.
1 Jeder Gewerbtreibende hat auf öffentliche Aufforderung eine Steuererklärung abzugeben.
. Für Personen, die unter elterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen,
sowie für juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine ist die Steuererklärung von
deren Vertretern abzugeben.
I11 Für Personen, die durch Abwesenheit oder andere Umstände verhindert sind, die Steuer-
erklärung selbst abzugeben, kann sie durch Bevollmächtigte abgegeben werden.
V Die Erfüllung der Steuererklärungspflicht durch einen von mehreren Vertretern oder
Bevollmächtigten befreit die übrigen Vertreter oder Bevollmächtigten von dieser Verpflichtung.
Die Staatsregierung kann anordnen, daß Pflichtige, die eine Steuererklärung zur Ein-
kommensteuer abzugeben haben, mit dieser ihre Gewerbsteuererklärung verbinden; sie kann in
den Fällen des Art. 3 Abs. I die Steuererklärung erlassen.
Artt. 15.
1 Die öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung (Art. 14) erläßt die
Gemeindebehörde unter Vorsetzung einer Frist, die mindestens zwei Wochen zu betragen hat.
I1 Die Steuererklärung ist auf dem vorgeschriebenen Formulare bei der Gemeindebehörde
schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem
Wissen und Gewissen gemacht sind. Die schriftliche Steuererklärung darf auch verschlossen
abgegeben werden; die Gemeindebehörde hat eine verschlossen abgegebene Steuererklärung
uneröffnet dem Rentamte vorzulegen, wenn der Name des Erklärenden auf dem Umschlag
ersichtlich gemacht ist.
Art. 16.
1ie Stenererklärung hat insbesondere zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Gewerbebetriebe und der Betriebsstätten des Pflichtigen innerhalb
und außerhalb des Veranlagungsorts sowie der Unternehmer und ihrer Vertreter,
2 die Angabe des Wertes der Bestandteile des Betriebskapitals im Anhalt an die
Ausscheidung nach Art. 8 Abs. II,
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