Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 73. 873 
(Gewerbeverzeichnis) herzustellen; sie kann in entsprechender Anwendung des Art. 23 des 
Einkommensteuergesetzes für deren Herstellung die Mitwirkung der Hausbesitzer in Anspruch 
nehmen. 
I1 Die Staatsregierung ist ermächtigt, das Gewerbeverzeichnis mit dem nach Art. 23 
des Einkommensteuergesetzes herzustellenden Personenverzeichnisse verbinden oder von dessen 
Herstellung ganz oder teilweise Umgang nehmen zu lassen. 
Art. 14. 
1 Jeder Gewerbtreibende hat auf öffentliche Aufforderung eine Steuererklärung abzugeben. 
. Für Personen, die unter elterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, 
sowie für juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine ist die Steuererklärung von 
deren Vertretern abzugeben. 
I11 Für Personen, die durch Abwesenheit oder andere Umstände verhindert sind, die Steuer- 
erklärung selbst abzugeben, kann sie durch Bevollmächtigte abgegeben werden. 
V Die Erfüllung der Steuererklärungspflicht durch einen von mehreren Vertretern oder 
Bevollmächtigten befreit die übrigen Vertreter oder Bevollmächtigten von dieser Verpflichtung. 
Die Staatsregierung kann anordnen, daß Pflichtige, die eine Steuererklärung zur Ein- 
kommensteuer abzugeben haben, mit dieser ihre Gewerbsteuererklärung verbinden; sie kann in 
den Fällen des Art. 3 Abs. I die Steuererklärung erlassen. 
Artt. 15. 
1 Die öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung (Art. 14) erläßt die 
Gemeindebehörde unter Vorsetzung einer Frist, die mindestens zwei Wochen zu betragen hat. 
I1 Die Steuererklärung ist auf dem vorgeschriebenen Formulare bei der Gemeindebehörde 
schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem 
Wissen und Gewissen gemacht sind. Die schriftliche Steuererklärung darf auch verschlossen 
abgegeben werden; die Gemeindebehörde hat eine verschlossen abgegebene Steuererklärung 
uneröffnet dem Rentamte vorzulegen, wenn der Name des Erklärenden auf dem Umschlag 
ersichtlich gemacht ist. 
Art. 16. 
1ie Stenererklärung hat insbesondere zu enthalten: 
1. die Bezeichnung der Gewerbebetriebe und der Betriebsstätten des Pflichtigen innerhalb 
und außerhalb des Veranlagungsorts sowie der Unternehmer und ihrer Vertreter, 
2 die Angabe des Wertes der Bestandteile des Betriebskapitals im Anhalt an die 
Ausscheidung nach Art. 8 Abs. II, 
158“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.