Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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iv Anzeigen über erloschene Gewerbe sind von den Beteiligten beim Rentamt oder bei der 
Gemeindebehörde behufs Übermittelung an das Rentamt zu erstatten. 
V Die zum Vollzuge weiter erforderlichen Anordnungen, insbesondere wegen der Abgabe 
der Steuererklärungen, trifft die Staatsregierung. 
Art. 26. 
1 Für die in Zugang oder in Abgang kommenden Gewerbe hat das Rentamt mit 
Wirkung für den Beginn des auf die Betriebseröffnung, den Wegfall der Steuerbefreiung, 
auf die Betriebseinstellung oder den Eintritt der Steuerbefreiung folgenden Monats die 
Steuer festzusetzen oder abzuschreiben. 
Ebenso hat das Rentamt die Namensumschreibung mit Wirkung von dem auf den 
Beginn des Unternehmerwechsels folgenden Monate vorzunehmen. Die Namensumschreibung 
und die hierbei getroffene Steuerausscheidung (Art. 24 Abs. III) sind dem Pflichtigen zu 
Protokoll zu eröffnen oder schriftlich mitzuteilen. 
II Auf das weitere Verfahren findet Art. 70 Abs. II bis VI des Einkommensteuergesetzes 
entsprechende Anwendung. 
« VI.HieuernachHocuugen. 
Art. 27. 
Auf die Steuernachholungen finden die Art. 72, 73 des Einkommensteuergesetzes ent- 
sprechende Anwendung. 
VII. Strafbestimmungen. 
Art. 28. 
Hinsichtlich der Strafbestimmungen finden die Art. 74 bis 84 des Einkommensteuer- 
gesetzes entsprechende Anwendung. 
VIII. Kosten des Verfabrens, Steuererhebung und Schluß-= 
bestiminungen. 
Art. 29. 
Wegen der Kosten des Verfahrens, der Fälligkeit der Steuer, der Niederschlagung ver- 
aulagter Steuerbeträge, der Berechnung der Fristen und der Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand finden die Art. 85 bis 92 des Einkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung. 
Art. 30. 
Deie zum .Vollzuge dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften werden von der Staats- 
regierung erlassen.
	        
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