880
Kapitalrentensteuergesetz
vom 17. August 1018.
I. Steuerobjelhkt und Steuexpflicht.
Art. 1.7)
1 Der Kapitalrentensteuer unterliegen die Erträge in Geld und Geldeswert aus Kapital-
vermögen (Kapitalrenten), insbesondere:
1. Zinsen und Renten aus Anleihen, Darlehen, Grund= und Rentenschulden, Sparkassen-
einlagen, Kontokorrentguthaben und sonstigen Kapitalforderungen sowie aus verzinslich
gewordenen Zins= und anderen Ausständen, ferner vererbliche sonstige Rentenbezüge,
Dividenden, Zinsen, Ausbeuten und sonstige Gewinnanteile von Aktiengesellschaften,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, stillen Gesellschaften,
Berggewerkschaften, ferner auch Gewinnanteile der Kommanditisten bei Kommandit-
gesellschaften auf Aktien,
Zinsen und Gewinne, die in unverzinslichen Kapitalforderungen (Zielforderungen,
Wechseln, Schatzscheinen usw.) dadurch inbegriffen sind, daß ein höheres als das
ursprünglich hingegebene Kapital zurückgewährt wird; als solche Zinsen und
Gewinne sind im Zweifelsfalle vier vom Hundert des Neunwerts der ausstehenden
Forderungen anzusetzen. ,
II Fallen jedoch derartige Erträge im Betrieb eines Gewerbes, insbesondere aus dem
gewerblichen Betriebskapital an, so sind sie zum gewerblichen Ertrage zu rechnen.
Il Steuerbare Kapitalrenten, die aus Gewinnanteilen von Gesellschaften mit beschränkter
Hastung bestehen, werden für die Berechnung der Steuer nur mit drei Fünfteln ihres Be-
trags in Ansatz gebracht.
Art. 2.
1 Kapitalrentensteuerpflichtig ist, wer nach Art. 1, 2 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommen-
steuergesetzes für Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensteuerpflichtig ist.
Art. 2 Abs. III des Einkommensteuergesetzes findet entsprechende Anwendung.
Art. 3.
1 Personen, die zwar in Bayern einen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, die aber zur
Vermeidung einer Doppelbesteuerung nicht kapitalrentensteuerpflichtig sind, werden zur Be-
gründung der Umlagenpflicht vormerkungsweise veranlagt.
An merkung: Die Artitel, an denen durch das Gesetz vom 17. August 1918 Anderungen vorgenommen wurden
sind mit ½) bezeichnet.