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u Auch wer nur vormerkungsweise zu veranlagen ist, gilt im Sinne dieses Gesetzes als
Steuerpflichtiger. Art. 4.5)
1Kapitalrentensteuerfrei sind:
1. Personen und nicht rechtsfähige Vereine, die nach Art. 3 Abs. I Ziff. 2, 3,
Art. 4 Abs. I Ziff. 1—6 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerfrei sind,
2. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
3. Witwen, geschiedene, verlassene oder nach § 1575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
getrennt lebende Ehefrauen, vaterlose Minderjährige und erwerbsbeschränkte Per-
sonen, wenn ihre steuerbare Kapitalrente nicht mehr als 400 K und ihr gesamtes
stenerbares Einkommen nicht mehr als 800 betragen.
1 Ferner findet Art. 8 Ziff. 11, 12 des Einkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung.
Art. 5.
1! Der Kapitalrente eines Steuerpflichtigen ist die Kapitalrente seiner Ehefrau in der
Weise zuzurechnen, daß ohne Rücksicht auf den ehelichen Güterstand die beiderseitigen Kapital-
renten der Ehegatten als Einheit veranlagt werden.
I1 Im Falle einheitlicher Veranlagung gelten die Ehegatten als Gesamtschuldner der
Steuer, wenn nicht nachgewiesen wird, welche Kapitalrente die Ehefrau bezieht; in diesem
Falle haftet die Ehefrau nur für den hierauf entfallenden Teil der Steuer.
In! Die Einheitliche Veranlagung hat zu unterbleiben, wenn die Ehegatten dauernd
getrennt leben.
II. Veranlagungsmaßstaß.
4 Art. 6.
1 Den Maßstab für die Veranlagung bildet der Jahresbetrag der steuerbaren Kapitalrente.
II Die steuerbare Kapitalrente ist nach dem Stande des Kapitalvermögens am 1. Oktober
des dem Steuerjahre vorausgehenden Jahres (Steuervorjahrs) zu berechnen. Anderungen,
die sich nach diesem Zeitpunkt an dem Stande des Kapitalvermögens bis zum Beginne des
Steuerjahrs ergeben, sind bei der Festsetzung der steuerbaren Kapitalrente zu berücksichtigen
und können noch im Rechtsmittelwege geltend gemacht werden.
# Für Veranlagungen, die im Laufe des Steuerjahrs einzutreten haben, ist der Stand
des Kapitalvermögens bei Beginn der Steuerpflicht zugrunde zu legen.
Nach diesem Stande des Kapitalvermögens sind feststehende Erträge mit dem für das
Steuerjahr zu erwartenden Jahresbetrag, unbestimmte oder schwankende Erträge nach dem
Ergebnisse des der Veranlagung unmittelbar vorausgegangenen Jahres, nötigenfalls nach
dem mutmaßlichen Jahresergebnis anzusetzen.
Die Fassung des Art. 4 Abs. I und II entspricht dem Art. 63 des Ausführungsgesetzes vom 2. November 1912
zur Reichsversicherungsordnung (GVl. S. 1135). Sie gilt seit 1. Jannar 1913.
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