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Art. 7.
An dem Kapitalrentenbetrage dürfen die Schuldzinsen, soweit sie nicht Betriebsausgaben
im Gewerbebetriebe des Pflichtigen sind, ferner die einem steuerbaren Kapitalrentenbezuge
durch besonderen Verpflichtungsgrund auferlegten Lasten des bürgerlichen Rechtes in Abzug
gebracht werden.
II Die Schuldzinsen und die Lasten sind nach dem Stande an dem für die Veranlagung
maßgebenden Zeitpunkte zu berechnen.
III Lasten, die auf allgemeinen gesetzlichen Verpflichtungen beruhen, ebenso Lasten bei
Stiftungen, die zu den Ausgaben für Stiftungszwecke gehören, dürfen nicht abgezogen werden.
III. Stenertarif und Steuerermäßigungen.
Art. 8.
1 Die Steuer beträgt bei steuerbaren Kapitalrenten
von 70 bis 100 4. 1 ,
von mehr als 100 4 „ 40f4 1½¼ %
„ „ „ 400 „ 700 fl 1½%
„ „ „ 700 + „ 1000 . 1¾0%,
„ „ „ 100 f5H5H 2 %
der steuerbaren Kapitalrente.
vI Für die Steuerberechnung sind die stenerbaren Kapitalrenten auf durch 10 teilbare,
nach abwärts abgerundete Markbeträge festzusetzen.
ul Bei der Steuerberechnung sich ergebende Pfennigbeträge sind auf durch 10 teilbare
Beträge nach abwärts abzurunden.
Art. 9.*)
Ein Steuerpflichtiger, dessen steuerbare Kapitalrente nicht mehr als 1000 M und
dessen steuerbares Einkommen nicht mehr als 2000 A beträgt, hat, wenn er von der
Steuer nicht befreit ist, die Hälfte der Steuer (Art. 8 Abs. J, II) zu entrichten.
il Ein Steuerpflichtiger, dessen steuerbare Kapitalrente nicht mehr als 2000 & und
dessen steuerbares Einkommen nicht mehr als 3000 J¾ beträgt, hat, wenn er nicht unter
Abs. I fällt, drei Viertel der Stener (Art. 8 Abs. I, II) zu entrichten.
I Art. 8 Abs. III findet Anwendung; der Mindestbetrag der Steuer ist 50 -Z.
IV Für die Anwendung der Steuerbefreiungs= und Steuerermäßigungsbestimmungen der
Art. 4 Abs. I Ziff. 3, Art. 9 werden Einkünfte, die nach Art. 8 Ziff. 1, 2 des Ein-
kommensteuergesetzes bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, dem steuerbaren Einkommen
zugerechnet. Ausgenommen von der Zurechnung bleiben die Einkünfte, die auf Grund der