Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 73. 885 
I Auf diese Rechtsmittel finden die Art. 49 bis 64 des Einkommensteuergesetzes ent- 
sprechende Anwendung. 
I:! Die Rechtsmittel gegen die Kapitalrentensteuerveranlagung können mit den Rechtsmitteln 
gegen die Eink steuerveranlagung verbunden werden. Im Zweifel wird angenommen, 
daß die Einlegung der Rechtsmittel gegen die Einkommensteuerveranla gung bezüglich der 
Einkünfte aus Kapitalvermögen sich auch auf die Veranlagung zur Kapitalrentensteuer 
erstrecken soll und umgekehrt. Die Rechtsmittelfrist gilt bezüglich der Einkünfte und der 
Erträge aus Kapitalvermögen für das Rechtemittelverfahren bei beiden Steuern als gewahrt, 
wenn sie nur bei einer Steuer eingehalten ist. 
VI. Veranlagungsperioben, Steueränderungen, Steuerzugänge und 
Steuerabgänge, Wobnortswechsel der Steuerpflichtigen. 
« Akt.19. 
Bezüglich der Veranlagungsperioden, Steueränderungen, Steuerzugänge, Steuerabgänge 
und des Wohnortswechsels der Steuerpflichtigen finden die Art. 65 bis 71 des Einkommen— 
steuergesetzes entsprechende Anwendung. 
VII. Steuernachbolungen. 
Art. 20. 
Auf die Steuernachholungen finden die Art. 72, 73 des Einkommensteuergesetzes 
entsprechende Anwendung. * 
VIII. Strafbestimmungen. 
Art. 21. 
1 Der Hinterziehung macht sich schuldig, wer auf öffentliche Aufforderung (Art. 11) die 
ihm obliegende Steuererklärung nicht rechtzeitig abgibt oder wer wissentlich in Bezug auf 
seine Veranlagung oder die Veranlagung eines von ihm vertretenen Steuerpflichtigen in der 
Steuererklärung, bei Beantwortung der von zuständiger Seite an ihn gerichteten Fragen, bei 
Begründung oder Verhandlung eines Rechtsmittels oder bei Geltendmachung einer Steuer- 
ermäßigung oder Steuerabminderung unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben 
macht, die zur Verkürzung der Steuer zu führen geeignet sind. 
Die Bestrafung unterbleibt, wenn an zuständiger Stelle die unterlassene Steuererklärung 
nachgebracht wird, bevor eine Anzeige oder eine sonstige Amtshandlung zum Zwecke der 
Einleitung der Bestrafung erfolgt ist. 
zl Im übrigen finden die Art. 74 bis 84 des Einkommensteuergesetzes entsprechende 
Anwendung.
	        
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