Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 73. 
887 
Die Gemeindeumlagenfreiheit (Abs. 1) erstreckt sich nicht auf Erträge und Einkünfte 
1. 
2. 
aus Kapitalvermögen, das in Bayern dinglich versichert ist, 
aus Kapitalvermögen eines Abwesenden, für den von einem bayerischen Gericht 
eine Pflegschaft nach § 1911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist. 
im Die Worte Wohnsitz und Aufenthalt sind im Sinne der reichsgesetzlichen Vorschriften 
über die Beseitigung der Doppelbesteuerung zu verstehen. 
Art. 4 
Gemeindeumlagenfrei sind ferner Erträge 
1. 
2. 
3. 
4. 
aus unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Ausgaben dienenden Grundstücken der 
aus Schlössern und Gärten, die zur K. Zivilliste gehören, 
aus Grundstücken des Reichs oder des Staates, die unmittelbar zur Erfüllung 
öffentlicher Aufgaben dienen, 
aus Kirchen, Bethäusern, Synagogen, 
aus Dienstgrundstücken der Versicherungskammer, 
Kreisgemeinden, der Distriktsgemeinden, der Gemeinden und der Ortschaften sowie 
der zur Durchführung der Arbeiterversicherung auf Grund der Reichs= oder der 
Landesgesetze errichteten Kassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten, 
. aus unmittelbar zu Zwecken des Unterrichts oder der Erziehung dienenden Grund- 
stücken öffentlicher Unterrichts= oder Erziehungsanstalten sowie aus Grundstücken 
dieser Art von Privatanstalten, die für öffentliche Unterrichts= oder Erziehungs- 
anstalten Ersatz bieten und nicht Erwerbszwecke verfolgen, 
aus Grundstücken, die unmittelvar zu Zwecken der öffentlichen Wohltätigkeit oder 
der öffentlichen Gesundheitspflege unter Ausschluß von Erwerbs= oder Sports- 
zwecken dienen, 
. aus öffentlichen Museen und öffentlichen Monumenten. 
Art. 5. 
Die Gemeindenumlagenfreiheit (Art. 3, 4) beginnt und endet mit dem Anfange des 
Kalendervierteljahrs nach dem Zeitpunkt, in dem ihre Voraussetzungen eingetreten oder 
weggefallen sind. 
Art. 6. 
Unterliegt ein Kapitalertrag oder ein Einkommen nach Art. 2, 3, 5 nur teilweise 
der Gemeindeumlagenpflicht, so kommt für die Umlagenbemessung die veranlagte Steuer mit 
dem Teilbetrag in Ansatz, der dem Verhältnisse des umlagenpflichtigen Ertrags= oder Ein- 
kommensteils zu dem stenerbaren Gesamtertrag oder zu dem Gesamt-Neineinkommen, huulriht.
	        
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