Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 73. 889 
2. Die Ausscheidung der Ertragsanlage erfolgt nach den Ertragsteilen (Gewerb- 
steuergeset Art. 10), die von den einzelnen Gemeinden aus erzielt werden. Ist 
eine verlässige Bemessung der Ertragsanteile unmöglich, so erfolgt die Aus- 
scheidung nach einem geeigneten anderen Maßstabe. 
m Die Ausscheidung der Gewerbsteuer erfolgt veranlaßten Falles auch in Bezug auf 
die ausmärkischen Bezirke. 
Art. 11. 
Der maßgebende Zeitpunkt für die Bemessung der Umlagenberechtigung (Art. 9, 10) 
ist der 1. Januar, bei späterem Beginne der Umlagenpflicht (Art. 2, 7) der Tag des Be- 
ginns. Nachträgliche Anderungen sind für das Kalenderjahr nicht zu berücksichtigen. 
Art. 12. 
1 Wenn in einer Gemeinde durch dort wohnende Personen, die in einer anderen Ge- 
meinde im Betrieb eines stehenden Gewerbes beschäftigt werden, nachweislich Mehrausgaben 
für Zwecke der öffentlichen Volksschulen, der öffentlichen Armenpflege oder der Polizei er- 
wachsen, die im Verhältnisse zu den ohne diese Personen für die gleichen Zwecke notwendigen 
Gemeindeausgaben erheblich sind und eine unbillige Mehrbelastung der Umlagenpflichtigen be- 
wirken, so ist die Betriebsgemeinde auf Verlangen der Wohngemeinde verpflichtet, dieser einen 
angemessenen Zuschuß zu leisten. 
II Der Zuschuß besteht in einem entsprechenden Teilbetrage der Gemeindeumlagen, die 
von den beteiligten Betrieben an die Betriebsgemeinde aus den Gewerbsteuern zu entrichten 
sind. Bei Bemessung des Zuschusses sind außerdem neben der Höhe der Mehrausgaben 
auch die der Wohngemeinde nachweislich zugehenden Vorteile, soweit sie in der Steuerkraft zum 
Ausdrucke kommen, zu berücksichtigen. 
Art. 13. 
1 Vermögen sich die beteiligten Gemeinden über den Vollzug der Vorschriften des Art. 12 
nicht zu einigen, so tritt auf Antrag schiedsrichterliche Entscheidung ein. 
Die schiedsrichterliche Entscheidung steht in erster Instanz der Kreisregierung, Kammer 
des Innern, die der Betriebsgemeinde vorgesetzt ist, in zweiter Instanz dem Verwaltungs- 
gerichtshofe zu. 
I Die Vorschriften des Art. 45 Abs. I bis III des Gesetzes vom 8. August 1878, 
betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungs- 
160“ 
  
rechtssachen, finden entsprechende Anwendung.
	        
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