Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 73. 891 
wenn sich andernfalls zufolge des Art. 16 eine umlagenberechtigte Gemeinde überhaupt nicht 
bestimmen ließe. 
Art. 19. Umlagen= 
Die Vorschriften der Art. 14 bis 18 finden in Bezug auf die Einkommen entsprechende rschcomue 
Anwendung. Einkommen. 
Art. 20.*) 
1 Steht einer anderen als der nach Art. 19 umlagenberechtigten Gemeinde eine Umlagen- 
berechtigung in Bezug auf Erträge aus Grundbesitz, Hausbesitz oder stehendem Gewerbe- 
betriebe zu (Art. 8 bis 11), so ist diese Gemeinde auch in Bezug auf die Einkünfte, die 
aus diesem Grundbesitze, Hausbesitz oder stehendem Gewerbebetrieb erzielt werden, anteils- 
weise umlagenberechtigt. Die Umlagenberechtigung entfällt, wenn die auf diese Einkünfte 
treffenden Ertragsteuern insgesamt weniger als 5 betragen. 
1. Die Berechnung des Anteils der Umlagenberechtigung geschieht dadurch, daß die Ein- 
kommensteuer ausgeschieden wird. 
z Die Ausscheidung erfolgt nach dem Verhältnisse des Teiles der Reineinkünfte, die aus 
der anderen Gemeinde fließen, zu dem Gesamt-Reineinkommen. Soweit dabei ein Gewerbe- 
betrieb in Betracht kommt, der sich auf mehrere Gemeinden erstreckt, finden die Vorschriften 
des Art. 10 Abs. II Ziff. 2 entsprechende Anwendung. Soweit die Reineinkünfte aus 
Grundvermögen herrühren, das sich auf mehrere Gemeinden erstreckt, erfolgt die Ausscheidung 
nach dem Verhältnisse der Grund= und Haussteuern, mit denen das Grundvermögen 
veranlagt ist. 
LDie Ausscheidung der Einkommensteuer erfolgt veranlaßten Falles auch in Bezug auf 
die ausmärkischen Bezirke. 
VDer nach der Ausscheidung verbleibende Rest der Einkommensteuer trifft auf die zunächst 
umlagenberechtigte Gemeinde (Art. 19). Im Falle eines mehrfachen Wohnsitzes in Bayern 
wird dieser Rest der in Art. 15, 19 vorgeschriebenen Ausscheidung unterstellt. 
Art. 21. 
Steht im Falle eines mehrfachen Wohnsitzes in Bayern (Art. 15, 19) einer oder 
mehreren der Wohnsitzgemeinden eine Umlagenberechtigung in Bezug auf Erträge aus Grund- 
besitz, Hausbesitz oder stehendem Gewerbebetriebe des Pflichtigen zu (Art. 8 bis 11), so finden 
die Vorschriften des Art. 20 entsprechende Anwendung. 
Art. 22. Steuer- 
1ie Steuerausscheidung (Art. 10, 15, 17, 19 bis 21) erfolgt mangels vorgängiger ausscheidung 
Vereinbarung des Umlagenpflichtigen und der beteiligten Gemeinden durch Beschluß des 
Steuerausschusses oder des Rentamts, dem die Steuerveranlagung zusteht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.