Nr. 73. 891
wenn sich andernfalls zufolge des Art. 16 eine umlagenberechtigte Gemeinde überhaupt nicht
bestimmen ließe.
Art. 19. Umlagen=
Die Vorschriften der Art. 14 bis 18 finden in Bezug auf die Einkommen entsprechende rschcomue
Anwendung. Einkommen.
Art. 20.*)
1 Steht einer anderen als der nach Art. 19 umlagenberechtigten Gemeinde eine Umlagen-
berechtigung in Bezug auf Erträge aus Grundbesitz, Hausbesitz oder stehendem Gewerbe-
betriebe zu (Art. 8 bis 11), so ist diese Gemeinde auch in Bezug auf die Einkünfte, die
aus diesem Grundbesitze, Hausbesitz oder stehendem Gewerbebetrieb erzielt werden, anteils-
weise umlagenberechtigt. Die Umlagenberechtigung entfällt, wenn die auf diese Einkünfte
treffenden Ertragsteuern insgesamt weniger als 5 betragen.
1. Die Berechnung des Anteils der Umlagenberechtigung geschieht dadurch, daß die Ein-
kommensteuer ausgeschieden wird.
z Die Ausscheidung erfolgt nach dem Verhältnisse des Teiles der Reineinkünfte, die aus
der anderen Gemeinde fließen, zu dem Gesamt-Reineinkommen. Soweit dabei ein Gewerbe-
betrieb in Betracht kommt, der sich auf mehrere Gemeinden erstreckt, finden die Vorschriften
des Art. 10 Abs. II Ziff. 2 entsprechende Anwendung. Soweit die Reineinkünfte aus
Grundvermögen herrühren, das sich auf mehrere Gemeinden erstreckt, erfolgt die Ausscheidung
nach dem Verhältnisse der Grund= und Haussteuern, mit denen das Grundvermögen
veranlagt ist.
LDie Ausscheidung der Einkommensteuer erfolgt veranlaßten Falles auch in Bezug auf
die ausmärkischen Bezirke.
VDer nach der Ausscheidung verbleibende Rest der Einkommensteuer trifft auf die zunächst
umlagenberechtigte Gemeinde (Art. 19). Im Falle eines mehrfachen Wohnsitzes in Bayern
wird dieser Rest der in Art. 15, 19 vorgeschriebenen Ausscheidung unterstellt.
Art. 21.
Steht im Falle eines mehrfachen Wohnsitzes in Bayern (Art. 15, 19) einer oder
mehreren der Wohnsitzgemeinden eine Umlagenberechtigung in Bezug auf Erträge aus Grund-
besitz, Hausbesitz oder stehendem Gewerbebetriebe des Pflichtigen zu (Art. 8 bis 11), so finden
die Vorschriften des Art. 20 entsprechende Anwendung.
Art. 22. Steuer-
1ie Steuerausscheidung (Art. 10, 15, 17, 19 bis 21) erfolgt mangels vorgängiger ausscheidung
Vereinbarung des Umlagenpflichtigen und der beteiligten Gemeinden durch Beschluß des
Steuerausschusses oder des Rentamts, dem die Steuerveranlagung zusteht.