Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Beschluß- 
fassung. 
894 
Art. 27.7) 
1 Die Feststellung der Grundlagen für die Berechnung der Zuschläge nach Art. 25 
Abs. II, 1II erfolgt durch Beschluß des Steuerausschusses oder des Rentamts, dem die Steuer- 
veranlagung zusteht. 
Auf die Beschlußfassung und auf die Rechtsmittel finden die Vorschriften der Art. 10 
Abs. II, 36, 42 bis 64, 70, 72 Abs. V, VI, 92 des Einkommensteuergesetzes entsprechende 
Anwendung. 
Art. 28. 
1Die Berechnung der Steueransätze nach Art. 25, dann die Berechnung und Verteilung 
der Gemeindeumlagen nach Art. 26 erfolgen durch die Gemeindeverwaltung. Die Vornahme 
dieser Geschäfte kann vertragsweise dem Rentamt übertragen werden. 
I1 Die Gemeindeverwaltungen sind befugt, bei den Rentämtern, in der Pfalz auch bei 
den Steuereinnehmereien die Steuerlisten und die sonstigen Behelfe einzusehen und Abschriften 
davon zu nehmen. « 
Art. 29. 
1 Die Beschlußfassung über die Einführung oder Erhöhung von Gemeindeumlagen sowie 
über Unternehmungen und Einrichtungen, welche die Einführung oder Erhöhung von Gemeinde- 
umlagen erfordern, steht der Gemeindeverwaltung zu. Der Beschluß bedarf in Gemeinden 
mit städtischer Verfassung der Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten, in Landgemeinden 
rechts des Rheins der Zustimmung der Gemeindeversammlung. 
I1 Eine Erhöhung der Gemeindeumlagen ist dann anzunehmen, wenn der Umlagen- 
hundertsatz (Art. 26) gesteigert wird. 
Art. 30. 
In den Landgemeinden rechts des Rheins gelten für die Beschlußfassung (Art. 29) 
folgende besondere Vorschriften: 
1. Entfällt mehr als ein Drittel der Steuersumme, aus der die Gemeindeumlagen 
berechnet werden (Art. 24, 25), auf fünf oder weniger als fünf Personen, so 
ist jeder dieser Höchstbesteuerten im Gemeindeausschuß und in der Gemeinde- 
versammlung stimmberechtigt und muß zu den Sitzungen besonders geladen werden. 
Die Ladung hat an den Hoöchstbesteuerten oder an dessen Bevollmächtigten (Ge- 
meindeordnung Art. 25) zu ergehen. Ist die Aufstellung eines Bevollmächtigten 
trotz Verlangens des Gemeindeausschusses unterblieben, so kann die Ladung durch 
öffentlichen Anschlag an der Gemeindetafel bewirkt werden. 
2. Die Höchstbesteuerten können in den Sitzungen durch Bevollmächtigte vertreten 
werden. Juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Minderjährige und
	        
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