Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 73. 897 
2. Für die ausmärkischen Grundstücke werden in entsprechender Anwendung der 
Art. 2 bis 25 ebensolche Steuersummen festgestellt. 
3. Aus der Gesamtheit dieser Steuersummen (Ziff. 1, 2) werden die Distrikts- 
umlagen — vorbehaltlich des Art. 32 des Distriktsratsgesetzes — nach einem 
einheitlichen Hundertsatze berechnet. Mit diesem Hundertsatze werden sie auf die 
einzelnen Pflichtigen (Art. 38) entsprechend ihren Steuersummen ausgeschlagen. 
n Der maßgebende Zeitpunkt für die Berechnung und Verteilung der Distriktsumlagen 
ist der 1. Januar. Spätere Anderungen sind für das Kalenderjahr nicht zu berücksichtigen. 
Art. 40. 
Die Distriktsumlagen werden am 1. Januar, bei späterer Entstehung des Schuld- 
verhältnisses am Tage der Entstehung fällig. Den Zeitpunkt der Entrichtung bestimmt 
der Distriktsratsausschuß. 
Art. 41. 
Von den Gemeinden werden die Distriktsumlagen in gleicher Weise wie ihr sonstiger 
Bedarf aufgebracht. 
IV. Kreisumlagen. 
Art. 42. 
Kreisumlagen (Landratsgesetz Art. 15 Buchst. a, Art. 18) sind Zuschläge der Kreis- 
gemeinden zu den direkten Staatssteuern. 
Art. 43. 
! Kreisumlagenpflichtig ist, wer mit einer direkten Staatssteuer veranlagt ist. 
II Die Vorschriften des Art. 2 Abs. II, III finden entsprechende Anwendung. 
II Steuerniederschlagungen und Steuernachlässe bewirken die entsprechende Minderung oder 
Aufhebung der Kreisumlagenpflicht. 
Art. 44. 
Kreisumlagenfrei sind: 
1. die im Art. 4 bezeichneten Erträge, 
b 2. die im Art. 11 Abs. II des Gewerbsteuergesetzes bezeichneten Personen. 
Im Falle des Abs. 1 Ziff. 1 findet der Art. 5 entsprechende Anwendung. 
Art. 45. 
Die Staatsregierung kann in Bezug auf Kreisumlagenpflichtige, die auch außerhalb 
Bayerns zur Bestreitung kreislastenähnlicher Ausgaben beizutragen haben, Vereinbarungen 
und Verfügungen treffen, die von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen.
	        
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