58 Deutsche Reichs-Gewerbeordnung.
Die Prüfungszengnisse der für einzelne Gewerbe
angeordneten besonderen Prüfungsbehörden und der
bisher zur Abnahme von Prüfungen befugt gewesenen
Kommissionen sind ein genügender Nachweis der Befähigung
zum Betriebe der Gewerbe, über welche sie
ausgestellt sind.
Die Ablegung einer Prüfung kann von denjenigen
nicht gefordert werden, welche das betreffende
Gewerbe mindestens seit einem Jahre selbständig ausüben.
8 86.
Die bei der Aufnahme in eine Innung zu entrichtenden
Antrittsgelder müssen für alle Genossen der
Innungen gleich sein. Wo sie mehr als fünfzehn
Mark betragen, bedarf es zu ihrer Erhöhung der Genehmigung
der höheren Verwaltungsbehörde. Diese
Genehmigung ist auch dann erforderlich, wenn Antrittsgelder,
welche den Betrag von fünfzehn Mark
vnt übersteigen, über diesen Betrag erhöht werden
ollen.
Der Beitritt zu einer Innung schließt die Besugnis
nicht aus, an anderen Innungen teilzunehmen.
g 86.
Durch Beschluß der Innung kann von Ausübung
des Stimmrechts, sowie der Ehrenrechte innerhalb
der Innung derjenige ausgeschlossen werden,
welcher in einem der im 8§ 83 unter 1, 2 bezeichneten
Verhältnisse sich befindet.
87.
Wird nach dem Tode eines Innungsgenossen