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Angehörige eines Bekenntnisses, die aus eigenen Mitteln eine Schule ihrer
Religion oder Konfession unterhalten, haben aus den Steuerbeträgen, die im
Sprengel dieser Schule für ihre Gemeindeumlagen in Ansatz kommen (Art. 24,
25, des Umlagengesetzes), Umlagen für Zwecke öffentlicher Volksschulen nicht zu
entrichten.“
Art. 52.
1 Das Umlagengesetz tritt am 1. Januar 1912 in Kraft.
n Bei Aufstellung der Voranschläge für das Jahr 1912 hat die Berechnung der Umlagen
bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzes stattzufinden. Eine Erhöhung der Gemeindeumlagen
(Art. 29 Abs. II) ist hierbei dann anzunehmen, wenn sich der Umlagenertrag gegen
das Jahr 1911 erhöht. Das Gleiche gilt von den Ortsumlagen (Art. 36).
Art. 53.
1 Das Umlagengesetz tritt mit Ablauf des Jahres 1918 außer Wirksamkeit, wenn nicht
die Staatsregierung bis dahin dem Landtage Gesetzentwürfe zur Fortführung der Reform
der direkten Steuern vorgelegt hat.
it Diese Vorschrift findet auf Art. 49 Abs. I, III, 50 Abs. II keine Anwendung.