Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Angehörige  eines  Bekenntnisses,  die  aus  eigenen  Mitteln  eine  Schule  ihrer
Religion  oder  Konfession  unterhalten,  haben  aus  den  Steuerbeträgen,  die  im
Sprengel  dieser  Schule  für  ihre  Gemeindeumlagen  in  Ansatz  kommen  (Art.  24,
25,  des  Umlagengesetzes),  Umlagen  für  Zwecke  öffentlicher  Volksschulen  nicht  zu
entrichten.“

Art.  52.

1  Das  Umlagengesetz  tritt  am  1.  Januar  1912  in  Kraft.

n  Bei  Aufstellung  der  Voranschläge  für  das  Jahr  1912  hat  die  Berechnung  der  Umlagen
bereits  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  stattzufinden.  Eine  Erhöhung  der  Gemeindeumlagen
  (Art.  29  Abs.  II)  ist  hierbei  dann  anzunehmen,  wenn  sich  der  Umlagenertrag  gegen
das  Jahr  1911  erhöht.  Das  Gleiche  gilt  von  den  Ortsumlagen  (Art.  36).

Art.  53.

1  Das  Umlagengesetz  tritt  mit  Ablauf  des  Jahres  1918  außer  Wirksamkeit,  wenn  nicht
die  Staatsregierung  bis  dahin  dem  Landtage  Gesetzentwürfe  zur  Fortführung  der  Reform
der  direkten  Steuern  vorgelegt  hat.

it  Diese  Vorschrift  findet  auf  Art.  49  Abs.  I,  III,  50  Abs.  II  keine  Anwendung.