eseh und L
für das
Königreich Bayern.
Nr. 74.
München, den 26. Oktober 1918.
Inhalt:
Königli che Verordnung vom 16. September 1918 zur Ausführung des Gesetzes zur Heranziehung von Heeresunfähigen
zum militärischen Arbeitsdienste. — Königliche Verordnung vom 9. Oktober 1918 zum Vollzuge
des Gesetzes gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918. — Bekanntmachung vom 12. Oktober 1918 zum
Vollzuge des Gesetzes gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918. — Bekanntmachung vom 16. Oktober 1918
über die Einberufung der Landräte.
Königliche Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Heranziehung von Heeresunfähigen
zum militärischen Arbeitsdienste.
Tudwig III.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
berzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw.
Wir verordnen auf Grund des Gesetzes zur Heranziehung von Heeresunfähigen zum
militärischen Arbeitsdienste vom 1. August 1918 (Re#Bl. S. 1071), was folgt:
§ 1.
Die Ersatzbehörden erster Instanz haben innerhalb ihres Geschäftsbereichs die erforderlichen
Maßnahmen zur Ermittlung der unter das Gesetz fallenden Heeresunfähigen zu treffen.
Die Ermittlungen sind schonend und ohne Gefährdung der Stellung der Betroffenen anzustellen.
Von einem öffentlichen Aufruf zur Meldung ist abzusehen. 163