Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

eseh  und  L

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  74.

München,  den  26.  Oktober  1918.
Inhalt:

Königli  che  Verordnung  vom  16.  September  1918  zur  Ausführung  des  Gesetzes  zur  Heranziehung  von  Heeresunfähigen
  zum  militärischen  Arbeitsdienste.  —  Königliche  Verordnung  vom  9.  Oktober  1918  zum  Vollzuge
des  Gesetzes  gegen  die  Steuerflucht  vom  26.  Juli  1918.  —  Bekanntmachung  vom  12.  Oktober  1918  zum
Vollzuge  des  Gesetzes  gegen  die  Steuerflucht  vom  26.  Juli  1918.  —  Bekanntmachung  vom  16.  Oktober  1918
über  die  Einberufung  der  Landräte.

Königliche  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  zur  Heranziehung  von  Heeresunfähigen
zum  militärischen  Arbeitsdienste.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
berzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes  zur  Heranziehung  von  Heeresunfähigen  zum
militärischen  Arbeitsdienste  vom  1.  August  1918  (Re#Bl.  S.  1071),  was  folgt:

§  1.
Die  Ersatzbehörden  erster  Instanz  haben  innerhalb  ihres  Geschäftsbereichs  die  erforderlichen
  Maßnahmen  zur  Ermittlung  der  unter  das  Gesetz  fallenden  Heeresunfähigen  zu  treffen.
Die  Ermittlungen  sind  schonend  und  ohne  Gefährdung  der  Stellung  der  Betroffenen  anzustellen.

  Von  einem  öffentlichen  Aufruf  zur  Meldung  ist  abzusehen.  163