Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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81. 
1 Die Feststellung, Anforderung und Annahme der Sicherheit erfolgt durch die Rentämter 
unter der Aufsicht der Regierungsfinanzkammern. 
Zuständig ist — vorbehaltlich der Bestimmungen über die Zuständigkeit der Bundes- 
staaten (§ 3 des Gesetzes, § 2 der Ausführungsbestimmungen) — das Rentamt, in dessen 
Bezirk der Steuerpflichtige nach den Vorschriften in Art. 22 des Eink St Ges. und § 42 
der VollzVorschr. zum Eink St Ges. vor Aufgabe des dauernden Aufenthalts im Inlande 
veranlagt war oder zu veranlagen gewesen wäre. 
§2. 
Ergeben sich bei einem Rentamte Zweifel, ob die Feststellung, Anforderung und Annahme 
der Sicherheit von ihm oder von dem Besitzsteueramt eines anderen Bundesstaats vorzunehmen 
ist, so hat das Rentamt unter Vorlage der Akten die Entscheidung der Regierungsfinanz- 
kammer zu erholen. Erkennt das Besitzsteueramt eines anderen Bundesstaats eine ihm an- 
gesonnene Zuständigkeit zur Feststelung, Anforderung und Annahme der Sicherheit nicht 
an, so sind die Akten dem Staatsministerium der Finanzen vorzulegen, damit erforderlichen- 
falls die Entscheidung des Bundesrats (§ 2 der Ausführungsbestimmungen) eingeholt wird. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn nach § 3 Satz 4 des Gesetzes mehrere Bundes- 
staaten zu gleichen Anteilen Gläubiger der bundesstaatlichen Steuern sind. 
/ 3. 
Für die nach § 4 des Gesetzes abzugebenden Vermögenserklärungen ist das anliegende 
Muster 1 zu verwenden. 
84. 
Die Zustellung der Sicherheitsbescheide hat nach Maßgabe des 8 28 Abs. II der 
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1916 zum Vollzuge des Besitzsteuergesetzes (Gl. 
S. 651) zu erfolgen. 
§ 5. 
Ergeben sich bei einem Rentamt über die Verwaltung einer hinterlegten Sicherheit 
Zweifel, so hat das Reutamt die Weisung der Regierungsfinanzkammer zu erholen. 
§ 6. 
Liegen die Voraussetzungen des § 15 des Gesetzes vor, so hat das Rentamt wegen 
Geltendmachung der Haftung der Schenkungsempfänger an die Regierungsfinanzkammer zu 
berichten.
	        
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