Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

914 
Nr. 7239a 15. 
Bekanntmachung, die Allgemeinen Versicherung behingungen der Landeshagelversicherungsanstalt 
etressend. 
+K. Staatsministerium des Innern. 
&Soe 
Die Allgemeinen Versicherung gungen der Landeshagelversicherungsanstalt (GWl. 
1910 S. 67, 1911 S. 1071, 1912 S. 980) sind von der Versicherungskammer, Ab- 
teilung für Hagelversicherung, mit Zustimmung des Anstaltsausschusses gemäß Art. 16 
Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1. Ziff. 2 des Hagelversicherungsgesetzes in folgender Weise geändert 
und neugefaßt worden: 
Allgemeine Versicherungsbedingungen der Landes-Bagelversicherungsanflalt. 
I. Gegenstand der Versicherung. 
Versicherbar sind: 1 
a) die Erzeugnisse des Feldbaus, 
b) Hopfan, 
c) Tabak, 
4) Obst, Beerenobst und Weintrauben; die Bäume, Sträucher und Stocke können 
mitversichert werden. 
2. 
Ferner können versichert werden: 
a) Gemüse und dergleichen in gewerbsmäßig betriebenen Gärtnereien, sowie in 
anderen Gärtnereien, wenn mindestens 5 a Anbaufläche in nachbarlicher Lage 
versichert werden, 
b) Erzeugnisse der gewerbsmäßigen Kunstgärtnerei, 
) die Anpflanzung von Baum= und Rebschulen. 
Glas von Gewächshäusern und Mistbeetfenstern kann mit den Gärtnereierzeugnissen 
versichert werden. 
3. 
Pflanzen und Früchte, welche bereits vom Hagel betroffen wurden, werden im gleichen 
Jahr nur mit dem noch übrig gebliebenen Werte und nur dann versichert, wenn dieser 
mindestens die Hälfte des ursprünglichen Versicherungswertes beträgt und wenn die Höhe 
des Schadens durch die Schätzung eines beeidigten Anstaltsachverständigen nachgewiesen 
wird. Die Kosten der Schätzung hat der Antragsteller zu tragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.