Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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II. Versicherungosumme. 
8. 
Die Wahl der Versicherungssumme ist den Mitgliedern freigegeben, soweit sie nicht 
von der Anstaltsverwaltung beschränkt ist. 
Die Minderung der Versicherungssumme ist zulässig, wenn die Erzeugnisse im laufenden 
Jahre noch nicht von Hagel betroffen sind und die Anträge spitestens 
am 10. Juni für die Erzeugnisse des Feldbaus und Frühobst 
am 15. Juli für Hopfen, 
am 15. Angust für die übrigen Erzeugnisse 
bei der Anstaltsverwaltung einlaufen. 
In diesem Falle wird der Beitrag aus der ermäßigten Summe berechnet, jedoch wird 
aus dem Betrag der Ermäßigung für jeden halben Monat, in dem die höhere Versiche 
rungssumme gegolten hat, frühestens vom 16. April an, weiter ein Zehntelbeitrag erhoben. 
10. 
Wenn der Gesamtwert der versicherten Gegenstände mehr als 4000 M für 1 Heltar 
beträgt, kann die Anstaltsverwaltung verlangen, daß der Antragsteller bis zur Hälfte des 
Mehrwertes die Gefahr selbst trägt. 
III. Teistungen der Versicherten. 
11. 
Wer der Anstalt neu beitritt oder ein weiteres Anwesen versichert, hat mit seinem 
nächsten Jahresbeitrag 20 J von jedem angefangenen Hundert Mark der zugehenden Ver- 
sicherungssumme als Beitrittsgebühr zu bezahlen. 
12. 
Die Beiträge werden aus der Versicherungssumme nach Gefahrklassen berechnet. Die 
Gemeinden werden nach ihrer mehr oder minder hagelgefährlichen Lage, die Fruchtgattungen 
nach ihrer Hagelempfindlichkeit in Klassen eingereiht. Für die einzelnen Orts= und Frucht- 
klassen gibt die Anstaltsverwaltung die Beitragsätze alljährlich im Februar durch die Ge- 
meindebehörden öffentlich bekannt. 
13. 
Soweit für ein Anwesen mehr an Beiträgen bezahlt als an Entschädigung bezogen 
wurde, ermäßigt sich der Beitrag um je 2%⅝% für jedes vorangegangene schadenfreie Jahr, 
höchstens um 80%.
	        
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