918
V. Anbauverzeichnisse.
17.
Jeder Versicherte hat alljährlich bis zum 15. Mai das vorschriftsmäßig ausgefüllte
Anbauverzeichnis der Anstaltsverwaltung durch Vermittlung der Gemeindebehörde vorlegen
zu lassen.
Läuft das Anbauwerzeichnis nicht bis zum 15. Mai bei der Anstaltsverwaltung ein,
so selzt diese die Versicherungssumme und den Beitrag entsprechend der vorjährigen Ver-
sicherung fest. Sie kann aber auch das Anbauverzeichnis auf Kosten des Versicherten an
Ort und Stelle ausfüllen lassen oder ein nachträglich vorgelegtes Anbauverzeichnis soweit
gelten lassen, als nicht dadurch der Versicherte aus der verspäteten Vorlage Vorteil ziehen würde.
18.
Tritt ein Hagelschaden ein, bevor das Anbauverzeichnis bei der Anstaltsverwaltung
eingelaufen ist, so wird die Entschädigung nur für die im Vorjahre versicherten Grundstücke,
Gegenstände und Werte geleistet, es sei denn, daß der Versicherte das Anbauverzeichnis der
Gemeindebehörde rechtzeitig vor dem Schadenfalle vorgelegt hatte.
VI. Bebandlung der Schäden.
19.
Ein Schaden unter 6 Hundertsteln, sowie ein Zehntel jedes Schadens ist nicht ersatzfähig.
20.
Zeigt sich bei der Schadenschätzung, daß die Versicherungssumme den wirklichen Wert
übersteigt, so wird dieser der Entschädigung zu Grunde gelegt.
Für die Beitragberechnung gilt dann der wirkliche Wert als am letzten zulässigen Tage
vom Versicherten gewählt (Ziff. 9).
21.
Bei den in Ziff. 2 bezeichneten Gegenständen hat der Versicherte, soweit als möglich,
für die Abwendung drohenden Schadens zu sorgen.
Beschädigte Pflanzen sind so zu pflegen, daß ihre Entwicklung und Ausheilung tun-
lichst gefördert wird.
War die Reife einer beschädigten Frucht zur Zeit des Hagels soweit vorgeschritten,
daß die sofortige Einbringung erforderlich ist, so ist der Versicherte hiezu verpflichtet; er
muß aber, soferne die Anstaltsverwaltung nichts anderes angeordnet hat, auf jedem beschädigten