Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 75. 919 
Grundstücke und für jede beschädigte Fruchtgattung in der Mitte des ersten und letzen 
Drittels je 4 Qnadratmeter Musterstücke unberührt lassen. 
Im übrigen darf an den durch Hagel beschädigten Gegenständen keine Veränderung 
vorgenommen werden, solange nicht die Anstaltsverwaltung die Entschädigung festgestellt 
oder die Anderung erlaubt hat. Hat der Versicherte eine zweite Schätzung beantragt, so 
darf er an den beschädigten Früchten bis zur Beendigung dieser Schätzung nichts ändern; 
sonst hat es bei der angefochtenen Schätzung sein Bewenden. 
22. 
Werden beschädigte Grundstücke mit Zustimmung der Anstaltsverwaltung abgeräumt 
und wiederbestellt, so wird der hiedurch zu erzielende Gewinn bei der Entschädigung berück- 
sichtigt, soferne es sich nicht lediglich um Stoppelfrüchte handelt. 
23. 
Der Versicherte oder sein Vertreter ist verpflichtet bei allen Schätzungen die beschädigten 
Grundstücke vorzuzeigen oder vorzeigen zu lassen und über alle Umstände, die sich auf Be— 
sitzverhältnisse, Erntewert und Umfang des Schadens beziehen, Aufklärung zu geben. Zu 
diesem Zwecke hat er zu allen Schätzungen den Grundsteuerkatasterauszug mitzubringen und 
auf Verlangen Wirtschaftsbücher und sonstige Aufzeichnungen vorzulegen, welche über Aus- 
saat und Ernteerträgnis Aufschluß geben. 
24.— 
Die Anstaltsverwaltung kann vor Abräumung der Grundstücke jede Schätzung nach- 
prüfen lassen. Die Nachprüfung gilt als erste Schätzung. 
25. 
Die Schätzungskosten trägt in der Regel die Anstalt; sie können den Versicherten 
auferlegt werden 
a) wenn er durch Versäumung der Anzeigefrist eine eigene Schätzung veranlaßt hat, 
b) wenn der Entschädigungsanspruch unbegründet oder verwirkt ist, 
c) wenn bei der zweiten Schätzung die Entschädigung nicht erhöht wird. 
VII. Schlußbestimmungen. 
26. 
Wer der Ziffer 4, 7, 21 oder 23 schuldhaft zuwiderhandelt, verliert den Entschädigungs- 
anspruch.
	        
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