Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Ausfüsirungsbestimmungen 
Keicksslempelgesehe. 
W 
I. Allgemeines. 
§ 1. 
Amtsstellen. (1) Die Erhebung der Stempelabgaben, die im Gesetz und in den Ausführungs- 
bestimmungen vorgeschriebenen Abstempelungen sowie der Verkauf von Stempelzeichen erfolgen, 
soweit nachstehend nicht ein anderes bestimmt ist, durch die von den Landesregierungen hierzu 
bestimmten Amtsstellen. 
(2) Die Amtsstellen sind von den Landesregierungen öffentlich bekanntzumachen, soweit 
dies nicht schon früher geschehen ist. 
(3) Veränderungen im Bestand oder in den Befugnissen der Abstempelungsstellen 
werden dem Reichskanzler mitgeteilt und von diesem im Zentralblatt für das Deutsche 
Reich veröffentlicht. 
§ 2. 
(1) Für die Abstempelung ausländischer Wertpapiere sind nur die nachbezeichneten 
Steuerstellen zuständig: die Hauptzollämter Berlin Börse, Breslau Nord, Frankfurt a. M. 
Börsenstraße, das Zollamt 1 für Stempelsteuer in Cöln a. Rh., die Kreiskasse von Ober- 
bayern in München, das Stempelamt in Nürnberg, die Hauptzollämter Dresden II und 
Leipzig II, die Hauptsteuerämter in Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim und Darmstadt, das 
Hauptzollamt Kaiserstraße in Bremen, das Stempelkontor in Hamburg und das Haupt- 
zollamt in Straßburg i. E. 
(2) Eine Abstempelung inländischer und ausländischer Genußscheine erfolgt nur bei 
den Abstempelungsstellen zu Berlin, Frankfurt a. M., München, Dresden, Mannheim, 
Hamburg und Straßburg i. E.
	        
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