Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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(5) Sind im Falle der Tarifnummer 1 Ac Zusatz 2 letzter Absatz die Voraus- 
setzungen für die Abgabebefreiung gegeben, so ist die Steuerbefreiung auf der vorgelegten 
Urkunde zu bescheinigen. 
§ 7. 
i1. Ert- (1) Ist die Abgabe festgesetzt, so fordert die Stenerstelle sie unter Mitteilung der 
richtung der .. 
Abgabe. Steuerberechnung von dem Zahlungspflichtigen. 
(2) Über die Zahlung ist dem Einzahler eine Quittung zu erteilen. Die Quittung 
soll unter Bezeichnung der zu versteuernden Urkunde den Tag der Buchung der Steuer 
sowie die Nummer des Einnahme= oder Anmeldungsbuchs enthalten und, soweit tunlich, 
von zwei Beamten vollzogen sein. War die Urkunde von den Teilnehmern am Rechts- 
geschäfte der Steuerstelle unmittelbar eingereicht worden, so ist die Quittung auf die zurück- 
zugebende Urkunde zu setzen. Ist über das steuerpflichtige Rechtsgeschäft eine privatschrift- 
liche Urkunde in mehreren von den Teilnehmern unterschriebenen Exemplaren errichtet worden, 
so hat die Steuerstelle auf Antrag diejenigen Exemplare, auf denen sich nicht gemäß Satz 2 
eine Quittung der Steuerstelle befindet, mit einem Vermerk über die Stempelentrichtung 
zu versehen. Soweit die Unterschriften der Urkunden von Behörden oder Beamten ein- 
schließlich der Notare beglaubigt sind, kann der Vermerk auf Antrag auch von diesen gemacht 
werden, falls ihnen die Quittung der Stenerstelle vorgelegt wird. 
(3) In den Fällen des § 4 Abs. 3 und des § 5 Abs. 1, 4 hat die Steuerstelle 
außerdem den Behörden und Beamten einschließlich der Notare, welche die Urkunde auf- 
guhe genommen haben, über die Stempelentrichtung eine Bescheinigung nach dem Muster 1 zu über- 
r!E senden, die mit der Urschrift der Urkunde dauerhaft zu verbinden ist. In den Fällen der Stempel- 
befreiung nach Tarifnummer 1 Ac Zusatz 2, d, e gilt entsprechendes für eine Bescheinigung 
der Befreiung In alle von der Urkunde zu erteilende Ausfertigungen, Abschriften und 
Auszüge ist, soweit § 4 Abs. 3 hinsichtlich der ersten Ausfertigung nichts anderes bestimmt, 
ein Vermerk über die Abgabenentrichtung unter Angabe der Buchungsnummk#t der Steuerstelle 
oder über die Befreiung aufzunehmen. Bei gerichtlichen Urkunden sowie in den Fällen des 
§ 5 Abf. 4 ist eine gleiche Bescheinigung zu den Gerichtsakten einzusenden. 
88. 
5. Wert- (1) Soweit aus der Urkunde oder der Anmeldung die für die Steuerberechnung in 
ermitilung. Betracht kommenden Werte nicht zu ersehen sind oder über die Richtigkeit der angegebenen 
Werte Zweifel bestehen, ist der gemeine Wert des Gegenstandes zur Zeit des Eintritts der 
Steuerpflicht zu ermitteln. Das Verfahren bestimmen die obersten Landesfinanzbehörden. 
Der Schlußsatz des § 6 Abs. 3 findet Anwendung. 
(2) Einigungen zwischen den Steuerbehörden und den Steuerpflichtigen über die Wert-
	        
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