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von mehr als 50 000 bis 75000 K die Abgabe auf 300 -.,
von mehr als 75 000 bis 100 000 ¾ die Abgabe auf 400 -7
bemessen wird.
(2) Die Landesregierungen werden die Bergbehörden anweisen, auf Ersuchen der Steuer-
stellen sich zu den Angaben der Steuerpflichtigen über den Wert des Gewerkschaftsvermögens
gutachtlich zu äußern.
(3) Die Ermäßigung der Abgabe aus anderen Gründen als wegen Geringfügigkeit
des Vermögens kann nur durch die Direktivbehörde aus besonderen Gründen der Billigkeit
bewilligt werden. Vor der Bewilligung ist der Reichsbevollmächtigte zu hören.
§ 17.
(1) Über Anträge auf Erstattung der Abgabe wegen unterbliebener Ausführung des 17. Er-
Vertrags oder Beschlusses (§ la Abs. 1 des Gesetzes) entscheidet die Direktivbehörde. stat ungs-
verfahren.
(2) Die Erstattung ist auf der Urkunde und den im Erstattungsverfahren vorgelegten
Ausfertigungen und Abschriften zu vermerken. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren
trifft die Landesregierung.
8 18.
(1) Sofern nach § 3 Abs. 2 eine Verwendung von Stempelzeichen stattfindet, hat die 13. Ver-
Entrichtung der Abgabe durch Verwendung von Reichsstempelzeichen der in den Abs. 2ff. wendung“
bezeichneten Art (Gesellschaftsstempelmarken und Stempelbogen) zu erfolgen. Die Stempel- eich. pel
zeichen werden zum Preise des darauf angegebenen Steuerbetrags durch die Steuerstellen
ausgegeben.
(2) Die Gesellschaftsstempelmarken lauten über Wertbeträge von 5, 10, 20, 40,
50 Pfennig, 1, 1½, 2, 2½⅛, 3, 4, 5, 10, 15, 20, 25, 50, 100, 200, 300, 400
und 500 Mark und sind nach dem Muster und in den Farben der Grundstücksstempel-
marken, die Fünfpfennigmarke in grüner Farbe nach dem Muster der Pfennigwerte hergestellt.
Hierbei ist in der Fünfpfennigmarke das Wort „Grundstücksstempel“ durch das Wort
„Gesellschaftsstempel“ in schwarzer Farbe ersetzt, bei den Marken im Werte bis zu fünf Mark
einschließlich das Wort „Grundstücksstempel“ durch das Wort „Gesellschaftsstempel“ in schwarzer
Farbe überdruckt und bei den Marken im Werte von zehn Mark und darüber das Wort
„Grundstücksstempel“ durchstrichen und über der Wertbezeichnung das Wort „Gesellschafts-
stempel“ in schwarzer Farbe aufgedruckt.
(3) Die Gesellschaftsstempelmarken dürfen nur bei Abgabebeträgen bis zu 1000 Mark
einschließlich verwendet werden.
(4) Über Abgabebeträge von mehr als 1000 Mark werden Stempelbogen ausgefertigt.
Die Vordrucke zu Stempelbogen sind nach dem Muster der Vordrucke zu Stem bogen für