Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 933 
geleistet werden. Die Verpflichtung zur Anmeldung und Versteuerung entfällt, wenn die 
ausländischen Wertpapiere an einen im Ausland wohnenden Käufer veräußert und dorthin 
geliefert werden, und die Veräußerung für Rechnung desjenigen, für dessen Rechnung das 
Wertpapier steuerfrei eingeführt ist, oder für Rechnung eines Erben dieser Person erfolgt. 
8 22. 
(1) Die zu versteuernden ausländischen Altien, inländischen und ausländischen Kuxe, 
Schuld= und Rentenverschreibungen sowie Genußscheine sind mit einer nach den anliegenden 
Mustern 3 oder 4 doppelt ausgefertigten, von dem Anmelder unterzeichneten und mit genauer 
Angabe seines Standes und Wohnorts versehenen Anmeldung einer zuständigen Steuerstelle 
vorzulegen. Lose oder von den Wertpapieren getrennte Zinsscheine usw. sind nicht mitvor- 
zulegen. In der Anmeldung sind die Wertpapiere nach Gattung (ausländische Aktie, 
Zwischenschein zu solcher, Kuxschein, Schuldverschreibung ufsw.) und Benennung sowie nach 
Reihe, Buchstabe und Nummer geordnet aufzuführen. 
(2) Sollen von einer in Tarifnummer 1 Aa oder b aufgeführten inländischen Gesellschaft 
Genußscheine der unter Tarifnummer 3b bezeichneten Art ausgegeben werden, so hat die 
Gesellschaft der Steuerstelle in der Anmeldung (Muster 3) oder in einer dieser anzuschließenden 
besonderen Erklärung auch den Wert der etwaigen Gegenleistung anzumelden sowie alle auf 
die Ausgabe der Genußscheine Bezug habenden Urkunden und Beweisstücke vorzulegen. 
§ 23. 
(1) Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle den Abgabebetrag fest und 
zieht ihn ein. 
(2) Bei ausländischen Wertpapieren, in denen der Nennwert in fremder und deutscher 
Währung angegeben ist, wird die Abgabe nach der deutschen Währung berechnet; ist der 
Nennwert nicht in deutscher Währung angegeben, so wird er unter Zugrundelegung der 
fremden Währung, und falls mehrere fremde Währungen angegeben sind, der höchstgültigen 
fremden Währung umgerechnet?). 
  
r*nm-t. den nachstehend bezeichneten fremden Währungen sind bis auf weiteres die dabei bemerkten Mittel- 
werte für die Umrechnung festgesetzt: 
1 Pfund Sterling.. 20140 4 
1 Frank, Lira, Peseta (Gold)) n7 finnische Mar .. 0%0 
1 öterreichischer Gutden (Godh. 2 
(Währungg .. .... — 1,5,170 
österreichis -ungarische „Gö .............. -0,G 
lGuldenhoandtfderWahnmg.....·......·. -1,7o 
1slanbmavtschcKTone.·.............·. -1123- 
1alteerldrubel...........·....... — 3% 
1 Rubel 
1alter KreditrubeIll -216 
1 türkischer Piastr 08 
2 
- 
3 
2. Stener- 
festsetzung.
	        
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