Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 936 
(3) Kann über die Steuerpflichtigleit der Einzahlungen erst später entschieden werden, 
so bestimmt die Direktivbehörde, ob und in welcher Höhe Sicherheit zu bestellen ist. 
(4) Der Vorlegung von Kurscheinen bedarf es nicht. 
§ 26. 
In Zuweifelsfällen hat auf Ersuchen der Direktivbehörde die zuständige Bergbehörde 
ihr vorgelegte Fragen gutachtlich zu beantworten oder der Direktivbehörde geeignete Sach- 
verständige namhaft zu machen. s 27 
(1) Die Abstempelung erfolgt mittels Maschine durch Aufdrücken des Reichsstempels 
auf die Vorderseite des Wertpapiers. Bei inländischen Papieren wird ein Flachstempel, bei 
ausländischen ein Prägestempel angewendet.“ 
**) Die nach den „Ausnahmen“ zu Tarifnummer 1 und 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1881 abgestempelten 
ausländischen Wertpapiere haben einen Stempelaufdruck erhalten, welcher in einem von einem Kreise umgebenem 
Vierpaß die deutsche Kaiserkrone sowie ein Band mit Angabe des Steuersotzes von 10 Pfennig oder 50 Pfennig 
zeigt und dessen Einfassung die Aufschrift „Reichs-Stempel-Abgabe“ und das Unterscheidungszeichen der betreffenden 
Abstempelungsstelle trägt (Ziffer 2c Abs. 2 der Ausführungsvorschriften vom 7. Juli 1881). 
Die Abstempelung der inländischen Wertpapiere und der nicht nach den „Ausnahmen versteuerten aus- 
ländischen Wertpapiere erfolgte mittels eines Stempels, welcher in einem verzierten, aufrechtstehenden Rechteck 
bestand, auf welchem sich der Reichsadler, um denselben in kreisrunder Einfassung die Aufschrift „Reichs-Stempel- 
Abgabe sowie das Unterscheidungszeichen der betreffenden Abstempelungsstelle befand (Ziffer 2c Abs. 3 der Aus- 
führungsvorschriften vom 7. Juli 1881). Durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Januar 1883 
(Zenträlblatt für das Deutsche Reich S. 8) wurde ein neuer Stempel eingeführt, der außer den vorgedachten Merk. 
malen auf einem gebogenen Bande die Angabe des Steuersatzes von 5, 2 oder 1 vom Tausend enthielt. 
Ein kreisrunder Stempel mit Angabe der Steuersätze, der im übrigen der oben im Abs. 2 gegebenen Be- 
schreibung entsprach, ist durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. Juni 1887 (Zentralblatt S. 159) 
eingeführt worden, die Abstempelung der Wertpapiere konnte indessen auch mit dem in der Bekanntmachung vom 
5. Januar 1883 bezeichneten Stempel vorgenommen werden. Die Steuersätze, zu welchen die Abstempelung zu 
erfolgen hatle, waren bis zum Inkrafttreten des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 18914: 5, 2 und 1 vom 
Tausend; später 1½ und 1 vom Hundert, 6, 5, 4, 2 und 1 vom Tausend 5 Mark, 3 Mark und 50 Pfennig, nach 
Inkrafttreten des Gesetzes vom 14. Juni 1900: 2 und 2½ vom. Hundert, 1½ Mark, 6 vom Tausend, 1 vom Hundert, 
50 Pfennig, 15 Mark, 20 Mark. 2 vom Tausend. Du#s Gesetz vom 3. Juni 1906 hat die Sätze des Gesetzes vom 
14. Juni 1900 unverändert gelassen. 
Der im Abs. 2 beschriebene Flachstempel ohne Angabe des Steuersatzes ist gemäß Ausführungsbestimmungen 
zu Tarifnummern 1 bis 3 A usw. vom 26. Juli 1909 (Zentralblatt S. 559) vom 1. August 1909 ab in Gebrauch. 
Der Prägestempel für ausländische Wertpapiere ist durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Ok. 
tober 1908 (Zentralblatt S. 468) vom 1. Juli 1909 ab eingeführt. Bis dahin waren für in= und ausländische 
Wertpapiere Flachstempel des gleichen Musters in Gebrauch. 
Gemäß Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. April 1891 (Zentralblatt S. 74) ist der Stempelaufdruck 
auf die Stücke 
1. der 4½ prozentigen inneren argentinischen Anleihe vom Jahre 1888, 
2. der 4½ prozentigen äußeren argentinischen Anleihe vom Jahre 1888 und 
3. der Bucnos Aires--Stadtanleihe vom Jahre 1888 
vorübergehend nicht mit roter, sondern mit blauer Farbe bewirkt; auch die Stücke Nr. 1 bis 54714 der 4prozen- 
tigen Anleihe der Kaiserlich Ottomanischen Regierung von 1908 sind mit Genehmigung des Reichskanzlers vom 
23. Dezember 1909 mit blauer Farbe abaestempelt worden. 
5. Ab- 
stempelung.
	        
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