Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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(2) Der Flachstempel ist kreisrund mit einem Durchmesser von 31 mm und trägt in der 
zwischen zwei Linien laufenden Umschrift die Bezeichnung: REITLCHS-STENMTEL-ABGABE 
VERSTEUERT; das Mittelfeld ist ausgefüllt durch einen nur in Umrißlinien gezeichneten Reichs- 
adler, unter welchem das Unterscheidungszeichen der betreffenden Abstempelungsstelle sich befindet. 
(8) Der Prägestempel ist nebenstehend abgebildet. Die hellen 
Stellen der Abbildung sind im Stempelbilde farblos und erhaben, 
während die dunklen Stellen den farbig gedruckten Grund darstellen. 
Der Stempel zeigt in der Mitte das nach links sehende Brustbild 
der Germania mit Kaiserkrone und Eichenkranz, auf beiden Seiten 
und unten durch gerade Linien, oben durch eine geschwungene Linie be- 
grenzt und auf beiden Seiten von einfachem Linienschmuck umgeben. 
Oberhalb des Kopfes stehen in einem geschwungenen Bande die Worte: ——« 
RElCHJSPJWIPDLABGABDUnterdemKopfezccgtsichTaq,MonatuudIahr 
der Abstempelung, darunter die Unterscheidungsnummer der Abstempelungsstelle. 
(4) Der Stempelaufdruck ist auf der Vorderseite des Papiers an einer Stelle anzu- 
bringen, an welcher wesentliche Angaben der Urkunde, wie Ausstellungstag, Reihe und Nummer 
des Stückes, durch den Abdruck nicht verdeckt werden, auch der Abdruck bei etwaigem Zusammen- 
falten des Papiers nicht geknickt wird. Soweit diese Voraussetzungen für die linke obere 
Ecke der Vorderseite zutreffen, ist der Stempelabdruck an dieser Stelle anzubringen. 
  
g 28. 
(1) Auf Antrag und auf Kosten des Anmelders können die Wertpapiere durch die 
Reichsdruckerei abgestempelt werden. Der Antrag ist in der Anmeldung (§ 22) zu stellen. 
Die Steuerstelle zieht den Abgabebetrag und einen die Kosten der Abstempelung deckenden 
Vorschuß von dem Anmelder ein und ersucht unter Beifügung einer nach § 23 mit 
Quittung über Abgabe und Vorschuß versehenen Ausfertigung der Anmeldung die Reichs- 
druckerei um Abstempelung der Wertpapiere. Der Antragsteller hat für die Einsendung der 
Wertpapiere an die Reichsdruckerei zu sorgen und empfängt sie von dort unmittelbar zurück. 
Hin= und Rücksendung erfolgen auf seine Gefahr und Kosten. 
(2) Der Steuerstelle erteilt die Reichsdruckerei eine Bescheinigung, daß die Abstem- 
pelung in Ubereinstimmung mit der zurückzusendenden Anmeldung erfolgt ist, unter Benach- 
richtigung von dem Betrage der Kosten der Abstempelung. Die Steuerstelle nimmt diese 
Bescheinigung zu den Belegen, rechnet mit dem Antragsteller über den Vorschuß unter Rück- 
zahlung des etwaigen Überschusses ab und gibt ihm eine mit Quittung (§ 23) versehene 
Ausfertigung der Anmeldung zurück. 
(3) Ersieht die Reichsdruckerei aus der übersandten Quittung, daß der Vorschuß die
	        
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