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Kosten nicht deckt, so hat sie die Steuerstelle hiervon alsbald und vor der Rücksendung der
abgestempelten Wertpapiere zwecks unverzüglicher Einziehung des fehlenden Betrags zu be-
achrichtigen.
nachrichtigen *“2
(1) Nach jeder Einzahlung auf die in der Tarifnummer 1 0, Tarifnummer 2 bezeich-
neten Wertpapiere sind die Zwischenscheine nach den vorstehenden Vorschriften zur Ab-
stempelung vorzulegen. Diese erfolgt nach den gleichen Bestimmungen wie die Abstempelung
der vollgezahlten Wertpapiere und mit dem gleichen Stempel (§ 27) bei dem Ouittungs-
vermerk über die jeweilige Einzahlung; dabei ist zugleich der Ort, bei inländischen Wert-
papieren auch die Zeit der Abgabenerhebung mittels eines Stempels ersichtlich zu machen.
(2) Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Zwischenscheine bedarf es nicht,
wenn bei Vorlegung der Zwischenscheine die volle tarifmäßige Abgabe für die vollgezahlten
Stücke im voraus entrichtet worden ist. In Fällen derartiger Vorauszahlungen der Steuer sind
die Zwischenscheine über dem Reichsstempelabdrucke mit folgendem Vermerke zu versehen:
Vollzahlung ist vorausbesteuert.
den ten ... 19
(Amtsbezeichnung, Unterschrift und Amtsstempelabdruck der abstempelnden Steuerstelle)
§ 30.
(1) Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung, wenn eine nicht
vollgezahlte ausländische Namensaktie oder ein nicht vollgezahlter Anteilschein zur teilweisen
Versteuerung angemeldet wird.
(2) Die rechtzeitige Anweldung und Versteuerung der späteren Einzahlungen ist von
der Steuerstelle zu überwachen. Spätere Anmeldungen sind bei derselben Steuerstelle ein-
zureichen, bei welcher die erste Anmeldung erfolgt ist.
(3) Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Aktien und Anteilscheine bedarf es nicht.
Zu den Bemerkungen in Spalte 4 Abs. 2 bei Tarifnummer 1 C
und bei Tarifnummer 2 zum Zusatz 2.
g 31.
(1) Für die zur Versteuerung angemeldeten Wertpapiere ist der volle tarifmäßige Be= ö. Anrechnung
trag der Stempelabgabe von der Steuerstelle auch dann zu berechnen und festzustellen, wenn
schon für die Zwischenscheine eine Reichsstempelabgabe entrichtet worden ist. Die Anrechnung
des versteuerten, d. i. des durch die gezahlte Steuersumme gedeckten Betrags der Zwischen-
scheine auf den Betrag der endgültigen Stücke ist in der Anmeldung zu beantegen und
bereits ent-
richteter
Stempel-
abgabe.