9. Abgaben-
erhebung beim
Eintritt von
Tarif-
940
(2) Wird bei Aushändigung der an Stelle der Schuld tretenden Schuldverschreibungen
Anrechnung des versteuerten Betrags der Schuld verlangt, so ist dies in der Anmeldung
zur Abstempelung der auszuhändigenden Wertpapiere (Muster 3) zu beantragen. Mit diesem
Antrag ist bei Schuldbucheintragungen eine Abschrift des Antrags des Gläubigers auf Aus-
reichung der Schuld= oder Rentenverschreibungen gegen Löschung der eingetragenen Forderung
vorzulegen und die Versteuerung der Schuld durch Vorlegung der nach Abs. 1 behändigten
Ausfertigung der mit Steuerfestsetzung und Quittung versehenen Anmeldung nachzuweisen.
Die abstempelnde Steuerstelle hat im Falle der Anrechnung auf der vorgelegten Ouittung
vor deren Rückgabe zu bescheinigen, in welcher Höhe der versteuerte Betrag der Schuld auf
den Betrag von Schuldverschreibungen angerechnet ist. Binnen einer im Bedarfsfall von der
Steuerstelle zu verlängernden Frist von vier Wochen nach der steuerfreien Abstempelung der
Wertpapiere hat der Schuldner der Steuerstelle schriftlich anzuzeigen, daß der den ausge-
händigten Wertpapieren entsprechende Schuldbetrag von dem Konto abgeschrieben ist. Die
Sieuerstelle ist berechtigt, die Berichtigung des Kontos nachzuprüfen oder die Nachprüfung
durch den Stempelprüfungsbeamten herbeizuführen.
(3) Wird eine Schuld= oder Rentenverschreibung in eine Buchschuld umgewandelt, so
sind auf die Anrechnung des nachweislich verstenerten Betrags dieser Verschreibung auf den
Betrag der zu versteuernden Buchschuld die §§ 31, 32 entsprechend anzuwenden.
Zum § 14 Abs. 1 des Gesetzes.
§ 35.
(1) Für die vor dem 1. August 1918 ausgegebenen oder mit dem Reichsstempel ver-
sehenen inländischen und für die mit dem Reichsstempel versehenen ausländischen Wertpapiere
der in Tarifnummer 1 unter B, C bis Tarifnummer 3 bezeichneten Art und für die vor
änderungen. diesem Zeitpunkt auf Anteilscheine gewerkschaftlich betriebener Bergwerke ausgeschriebenen Ein-
zahlungen ist, falls die nach den bis dahin gültig gewesenen Vorschriften dafür fällige
Steuer entrichtet ist, ein weiterer Stempel nicht zu erheben. Für die Zwischenscheine gilt
dies bezüglich der vor dem 1. August 1918 nach bis dahin gültig gewesener Vorschrift ver-
steuerten oder steuerfrei gebliebenen Beträge.
(2) Wird beansprucht, daß für nach dem 31. Juli 1918 ausgegebene derartige
Wertpapiere, auf welche vor dem 1. August 1918 Einzahlungen stattgefunden haben,
die Stempelabgabe nach dem gegenwärtigen Gesetze nur für die vom 1. Angust
1918 ab geleisteten Einzahlungen erhoben werde, so sind in der Anmeldung zur Ver-
steuerung (8 22) außer dem Nennwert der einzelnen Stücke auch der Betrag und die