Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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38. 
Über jede steuerfreie Abstempelung der im § 37 bezeichneten Art übersendet die abstem- 
pelnde Steuerstelle der daselbst im Abs. 4 bezeichneten Direktivbehörde eine Benachrichtigung 
### nach Muster 9. Die Direktivbehörde vermerkt im Ausfertigungsbuche bei der eingetragenen 
ersten Bescheinigung die erfolgten Abstempelungen und wacht darüber, daß der Nennbetrag 
der Papiere, auf denen der Reichsstempel ungültig gemacht ist, nicht überschritten wird. 
Zur Tarifnummer 3 A und zu den §§ 15 bis 17 des Gesetzes. 
§ 39. 
12. Ver- (1) Die in Tarifnummer 3 A bezeichnete Stempelabgabe ist zu entrichten, bevor die 
stenerung von Gewinnanteilschein= und Zinsbogen von inländischen Wertpapieren ausgegeben werden, bei 
anteilschein= ausländischen Wertpapieren, bevor die Ausgabe der Gewinnanteilschein= und Zinsbogen im 
und Zins- 
bogen. Inland erfolgt. 
(2) Bei der ersten Ausgabe ausländischer Wertpapiere gelten die zugehörigen Gewinn- 
anteilschein= und Zinsbogen als im Ausland ausgegeben, wenn die Papiere an einem Orte 
des Auslandes ausgestellt sind; liegt der Ausstellungsort im Inland, so gelten die Bogen 
im Zweifel als im Inland ausgegeben. Werden die Bogen zur Erneuerung abgelaufener 
Gewinnanteilschein= und Zinsbogen ausgereicht, so gelten sie nnr dann als im Inland 
ausgegeben, wenn sie daselbst von dem Aussteller oder dessen mit der Ausgabe beauftragten 
Vertreter unmittelbar an den Bezugsberechtigten oder dessen Beauftragten ausgehändigt werden. 
§ 40. 
Auf die Nichterfüllung der Steuerpflicht sind die Strafvorschriften des § 11 Abs. 1, 
2, auf die gesamtschuldnerische Haftung für die Abgabe im Falle der Nichterfüllung der 
Steuerpflicht die Vorschrift des § 11 Abs. 3 des Gesetzes entsprechend anzuwenden. 
§ 41. 
Die dem Reichsstempel unterworfenen Gewinnanteilschein= und Zinsbogen sowie die zu 
solchen Bogen gehörigen Gewinnanteilscheine und Zinsscheine unterliegen in den einzelnen 
Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw). Auch ist von den auf 
die Gewinnanteilscheine oder Zinsscheine selbst gesetzten Ubertragungsvermerken (Indossamenten, 
Zessionen usw.) eine Abgave nicht zu entrichten. 
* 42. 
Gewinnanteilschein= und Zinsbogen, welche lediglich zum Zwecke des Umtausches, d. h. 
zur Erneuerung der Urkunde ohne Veränderung des ursprünglichen Rechtsverhältnisses, aus-
	        
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