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Zwanzigster Abschnitt.
Naub und Erpressung.
8 249.
Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung
von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder
Leben eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Absicht
wegnimmt, sich nt auschtswihr zuzueignen, wird wegen
Raubes mit Zuchthaus be
Sind mildernde — vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe
nicht unter sechs Monaten ein.
Die Gewalt ist das Mittel der Wegnahme, und es muß daher
der dolus bereits bei der Gewaltanwendung auf die Wegnahme der
Sache gerichtet sein. Die Gewalt muß einen ausreichenden Zwang
(Nöthigung) zur Duldung der Wegnahme enthalten; sie ist nicht
vorhanden, wenn die Sache dem Inhaber nur entrissen wird, ohne
daß er, vielleicht überrascht, einen Widerstand leistet, selbst wenn er
den Act des Entreißens 2c. fühlt. Das Maß des Widerstandes ist
gleichgiltig; ebenso ist, wenn die Gewalt zur Nöthigung des Anderen
binreichend war, der Grad derselben für den Thatbestand unerheblich.
Dies gilt insbesondere noch von der Drohung, indem auch hier die
Individualität beider Theile in das Auge zu fassen ist. Eine
Drohung, welche den Widerstand unmöglich macht, wird nicht erfordert.
Nach Befinden kann eine begonnene, selbst geringe phpsische Gewalt
als eine Drohung mit weiterer Gewalt und hierdurch als eine Vergewaltigung
sich darstellen. Eine gefährliche Drohung kann endlich
in einem solchen Auftreten des Näubers liegen, durch welches jeder
Widerstand des Bedrohten ausgeschlossen wird.
Versuch liegt in der Gewaltanwendung ohne Wegnahme der
ache
Ob der bei der That betroffene Dieb, welcher die That mit
Gewalt zu Ende bringt, als Räuber anzusehen sei, wird in § 252
bestimmt. U
Die Gewalt wie die Drohung kann gegen eine andere Person
als den Inhaber der Sache gerichtet sein. Es genügt, wenn diese
Gewalt die ausreichende Nöthigung für den Inhaber zur Duldung
der Wegnahme war.