Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 955 
insofern die Vordrucke nicht in der nachstehend bezeichneten Weise zur Stempelung durch die 
Reichsdruckerei gelangen, müssen sie ferner an dem oberen Teile der Vorderseite einen über 
beide Teile greienden Aufdruck haben, durch den die für die Aufnahme der Marke bestimmte 
Stelle bezeichnet wird. Die Vordrucke können amtlich gestempelk oder von dem Aussteller 
der Schlußnote mit Stempelmarken versehen werden. 
(2) Die amtliche Stempelung erfolgt nach dem Antrag der Beteiligten durch Aufdruck 
des im § 65 Abs. 3 unter 1 bezeichneten Stempels und einer für beide Teile des Vordrucks 
gleichen fortlaufenden Nummer durch die Reichsdruckerei, und zwar auf Kosten des Antragstellers. 
(3) Die Stempelung durch die Reichsdruckerei erfolgt nur, wenn mindestens je Hundert 
Vordrucke zu demselben Steuerbetrage gestempelt werden sollen; die Vordrucke sind in glattem 
Zustand (nicht aufgerollt) unter Beifügung eines überschüssigen Stückes für je 20 Stück 
(als Ersatz für etwaige Abgänge bei der Abstempelung) und unter Hinterlegung des Steuer- 
betrags mit einer doppelt auszufertigenden Anmeldung nach dem Muster 18 der Steuer- 
stelle vorzulegen. Die eine Ausfertigung der Anmeldung erhält der Antragsteller, nachen I16 
sie mit der Quittung über den Empfang der Vordrucke und des Steuerbetrags versehen 
worden ist, zurück. Die Steuerstelle veranlaßt die Stempelung durch die Reichsdruckerei, 
welche letztere die gestempelten und die nicht verdorbenen überschüssigen Vordrucke unter 
Bescheinigung der erfolgten Vernichtung der verdorbenen Stücke und unter Mitteilung der 
entstandenen Kosten an die erslere zurücksendet. Die Steuerstelle erstattet der Reichsdruckerei 
die Kosten und händigt die gestempelten und die überschüssigen ungestempelten Stücke, nachdem 
sie sich auch ihrerseits von der richtigen Stempelung der ersteren überzeugt hat, dem Antrag- 
steller unter Einziehuug der verauslagten Kosten aus; über den Rückempfang läßt sie sich 
auf der bei ihr zurückgebliebenen Ausfertigung der Anmeldung Quittung geben. Post- 
sendungen zwischen den Steuerstellen und der Reichsdruckerei, welche die Abstempelung der- 
artiger Vordrucke durch die Reichsdruckerei betreffen, sind mit dem Vermerke „Neichsdienstsache“ 
zu versehen und portofrei. 
(4) Die Verwendung von Stempelmarken zu den Vordrucken seitens der Aussteller der 
Schlußnoten ist nach Maßgabe der im § 66 getroffenen Bestimmungen zu bewirken. 
8 68. 
Die V d 10. Marken- 
erwendung von Stempelmarken auf gestempelten Vordrucken zur Ergänzung eines verwendung 
fehlenden Betrags ist zulässig und gleichfalls nach den Bestimmungen in § 66 zu bewirken, auf —* 
ten 
or- 
drucken. 
g 69. 
; 11. Nach- 
Wenn im Falle des § 22 Abs. 1 und 2 des Gesetzes auf einer zu niedrig versteuerten bringung des 
Schlußnote der fehlende Stempelbetrag nachträglich zu verwenden ist, so sind die erforderlichen Schlußnoten- 
170- stemvels.
	        
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