Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Marken von dem zur Entrichtung dieses Betrags Verpflichteten in ungeteiltem Zustand an 
einer beliebigen Stelle der Schlußnote aufzukleben und nach Maßgabe der Bestimmung im 
§ 66 zu entwerten; insbesondere ist der Tag der Verwendung der Marken auf jeder Hälfte in der 
vorgeschriebenen Weise einzutragen. 
§ 70. 
12. Aus Vor- . . , . 
drucken abge. Stempelzeichen, die aus gestempelten Vordrucken abgetrennt sind, dürfen zur Entrichtung 
trennte Stem-der Abgabe nicht verwendet werden. 
pelzeichen. § 71. 
18. Schlus- Bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten ist 
woien üer (8 18 Abs. 2 des Gesetzes), bedarf es der Zusendung der Hälfte der Schlußnote an den aus- 
geschäfte. ländischen Vertragschließenden nicht. Unterbleibt die Zusendung, so hat der inländische Vertrag- 
schließende beide Hälften der Schlußnote in der vorgeschriebenen Weise gestempelt ungeteilt 
aufzubewahren. Die nicht beschriebene Hälfte der Schlußnote ist zu durchstreichen. Wird 
die eine Hälfte der Schlußnote dem ausländischen Vertragschließenden zugesandt, so ist die 
Marke in ungeteiltem Zustand auf der im Inland verbleibenden Schlußnotenhälfte auf- 
zukleben. 
Zum § 22 Abs. 3 des Gesetzes. 
8 72. 
14. Erstattung Über Anträge auf Erstattung der Abgabe im Falle des 8 22 Abs. 3 des Gesetzes 
s—* entscheidet die Direktivbehörde desjenigen Bezirks, in welchem der Antragsteller zur Zeit der 
Entrichtung der Abgabe seinen Wohnort oder seinen Aufenthaltsort gehabt hat. Die Er- 
stattung ist auf beiden Teilen der Schlußnote zu vermerken. 
Zum § 23 Abs. 1 des Gesetzes. 
§ 73. 
u. Schutz- Umfaßt eine Schlußnote Geschäfte über mehrere Gegenstände, so ist eine Zusammen- 
nmie fassung der Wertbeträge zum Zwecke der Steuerberechnung nur insoweit zulässig, als die 
schäft. Gegenstände dem gleichen Steuersatz unterliegen. 
Zum § 23 Abs. 3 des Gesetzes. 
8 74. 
16. Schluß- Schlußnoten über Kauf= und Rückkaufgeschäfte (Report-, Deport-, Kostgeschäfte), welche 
watnuo Mengen von Waren zum Gegenstande haben, sind, sofern die Vergünstigung des § 23 Abs. 3 
des Gesetzes in Anspruch genommen wird, mit dem Vermerke „Reportgeschäft“", „Devort- 
geschäft" oder „Kostgeschäft“ zu versehen.
	        
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