Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 957 
Zum §24 des Gesetzes. 
§ 75. 
Die im § 24 des Gesetzes angeordnete weitere Abgabe ist durch Verwendung von Stempel= 17. Stempel- 
marken auf besonderen Stempelergänzungsscheinen zu entrichten, welche nach Anleitung des 
Musters 19 für jeden Tag, an welchem Geschäfte der vorbezeichneten Art abgeschlossen sind, 
auszustellen sind. In die Ergänzungsscheine ist einerseits je eines der zusatzsteuerpflichtigen 
An= und Verkaufsgeschäfte aufzunehmen, anderseits sind darin die durch dieses gedeckten Ver- 
und Ankaufsgeschäfte anzugeben, auch ist ferner bei jedem einzelnen Geschäfte der Betrag 
des Zusatzstempels zu vermerken. 
8 76. 
(1) Die Ausstellung des Ergänzungsscheins und die Verwendung der erforderlichen 
Marken hat spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses zu geschehen. 
Die beiden Markenhälften sind ungeteilt aufzukleben und gemäß 8 (6 zu entwerten. 
(2) Die Ergänzungsscheine sind wie die Schlußnoten (8 26 des Gesetzes) aufzubewahren 
und mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. In den Geschäftsbüchern des Kommis- 
sionärs sind die in vorstehender Weise erledigten Geschäfte besonders zu kennzeichnen. 
(3) An Stelle der Ausfüllung des Ergänzungsscheins in der in dem Muster 19 vor- 
gesehenen Weise kann die Verweisung auf eine besonders geführte, die erforderlichen Angaben 
enthaltende Liste oder ein entsprechend geführtes Buch treten. 
(4) Es ist dem Kommissionär ferner gestattet, statt einen Ergänzungsschein auszufertigen, 
den Zusatzstempel (und zwar beide Markenhälften) auf der von ihm zurückbehaltenen Hälfte 
des Schlußscheins über das Abwickelungsgeschäft zu verwenden. 
§ 77. 
ergäuzungs- 
scheine. 
Mer. 79 
(1) Im Falle des § 24 Abs. 2 des Gesetzes ist die weitere Abgabe von ½ von 18.Konfortial. 
Tausend nur nach Maßgabe der Beteiligung, d. h. nur zu dem Teil zu entrichten, der auf 
Personen entfällt, die nicht zu den in Tarifnummer 4 a Ermäßigung unter Nr. 1 bezeichneten 
Personen gehören. Hat z. B. ein Bankier das Geschäft auf gemeinschaftliche Rechnung 
für sich und einen Privatkunden zu gleichen Teilen geschlossen, so sind 1½/#16###½1— ½/9 von 
Tausend, hat er es für sich und zwei Privatkunden zu gleichen Teilen geschlossen, so sind 
1½½0 /1½ von Tausend zu entrichten. 
(2) Im Falle des § 24 Abs. 3 ist die weitere Abgabe zu der von der Zweigstelle 
zurückbehaltenen Schlußnotenhälfte zu entrichten. 
geschäft, 
ilia
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.