Nr. 76. 957
Zum §24 des Gesetzes.
§ 75.
Die im § 24 des Gesetzes angeordnete weitere Abgabe ist durch Verwendung von Stempel= 17. Stempel-
marken auf besonderen Stempelergänzungsscheinen zu entrichten, welche nach Anleitung des
Musters 19 für jeden Tag, an welchem Geschäfte der vorbezeichneten Art abgeschlossen sind,
auszustellen sind. In die Ergänzungsscheine ist einerseits je eines der zusatzsteuerpflichtigen
An= und Verkaufsgeschäfte aufzunehmen, anderseits sind darin die durch dieses gedeckten Ver-
und Ankaufsgeschäfte anzugeben, auch ist ferner bei jedem einzelnen Geschäfte der Betrag
des Zusatzstempels zu vermerken.
8 76.
(1) Die Ausstellung des Ergänzungsscheins und die Verwendung der erforderlichen
Marken hat spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses zu geschehen.
Die beiden Markenhälften sind ungeteilt aufzukleben und gemäß 8 (6 zu entwerten.
(2) Die Ergänzungsscheine sind wie die Schlußnoten (8 26 des Gesetzes) aufzubewahren
und mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. In den Geschäftsbüchern des Kommis-
sionärs sind die in vorstehender Weise erledigten Geschäfte besonders zu kennzeichnen.
(3) An Stelle der Ausfüllung des Ergänzungsscheins in der in dem Muster 19 vor-
gesehenen Weise kann die Verweisung auf eine besonders geführte, die erforderlichen Angaben
enthaltende Liste oder ein entsprechend geführtes Buch treten.
(4) Es ist dem Kommissionär ferner gestattet, statt einen Ergänzungsschein auszufertigen,
den Zusatzstempel (und zwar beide Markenhälften) auf der von ihm zurückbehaltenen Hälfte
des Schlußscheins über das Abwickelungsgeschäft zu verwenden.
§ 77.
ergäuzungs-
scheine.
Mer. 79
(1) Im Falle des § 24 Abs. 2 des Gesetzes ist die weitere Abgabe von ½ von 18.Konfortial.
Tausend nur nach Maßgabe der Beteiligung, d. h. nur zu dem Teil zu entrichten, der auf
Personen entfällt, die nicht zu den in Tarifnummer 4 a Ermäßigung unter Nr. 1 bezeichneten
Personen gehören. Hat z. B. ein Bankier das Geschäft auf gemeinschaftliche Rechnung
für sich und einen Privatkunden zu gleichen Teilen geschlossen, so sind 1½/#16###½1— ½/9 von
Tausend, hat er es für sich und zwei Privatkunden zu gleichen Teilen geschlossen, so sind
1½½0 /1½ von Tausend zu entrichten.
(2) Im Falle des § 24 Abs. 3 ist die weitere Abgabe zu der von der Zweigstelle
zurückbehaltenen Schlußnotenhälfte zu entrichten.
geschäft,
ilia