OC. Baupolizei. 8 136. 711
wieder zurückzieht und die Wiederherstellung des früheren
Zustandes anordnet.1)
Unter Umständen kann aus der Erteilung des Baukonsenses
darauf geschlossen werden, daß die Polizei stillschweigend
eine Ausnahme von der bezüglichen Bestimmung habe
bewilligen wollen. Sofern aber die Polizei in einem demnächst
stattfindenden Streitverfahren bestimmt erklärt, daß sie eine
Ausnahme nicht habe bewilligen wollen und daß der Baukonsens
nur irrtümlich erteilt sei, weil versehentlich außer Acht gelassen
worden, daß das Grundstück zu den „Wohnvierteln“ gehört, so
muß alsdann davon ausgegangen werden, daß der Baukonsens
nicht gleichzeitig eine Ausnahmebewilligung darstellt, eine solche
Ausnahme vielmehr weder bewilligt ist noch bewilligt werden
sollte. Die Polizei hat sich also nicht bei der Ausübung eines
ihr überlassenen Ermessens geirrt, sondern sie hat aus Irrtum
übersehen, daß hier ein unter eine besondere Verordnung
fallender Bau vorlag. Dieser Irrtum kann sie rechtlich nicht
hindern, nun nachträglich den irrtümlich konsentierten Bau nach
Maßgabe der gedachten Verordnung zu prüfen und den Konsens
zurückzunehmen, weil der Bau den Bestimmungen dieser Verordnung
widerspricht und ein Anlaß zur Bewilligung einer
Ausnahme nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen nicht vorlag.2)
Dritte Personen haben kein Recht, die Annullierung des
Baukonsenses zu verlangen; sie können sich aber an die Aufsichtsbehörde
wenden, damit diese die Ortspolizeibehörde mit
entsprechender Anweisung versehe.)
Wo die Polizei, statt den Baukonsens zu versagen, ihn unter
Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs erteilt, tritt die Polizeibehörde
dem Anspruche, das Gebäude auf Grund der zu bewilligenden
Ausnahme so lange nutzen zu dürfen, als es der Baulustige für
angezeigt halten würde, entgegen; die Polizeibehörde trägt
damit in die Zulassung des Gebäudes den dem Baurechte entsprechenden
Vorbehalt hinein, daß sie es sei, von deren Entschließung
die Zeitdauer der Nutzung als einer nur vorüber-1)
Erk. d. OVG. vom 2. Mai 1900, IV 1710, Prd. 22 206, v. Kptz
1894, IV 557, Pr Vl. 15 433. Rspr. 1. Erg. Bd. 454.
) Erk. b. O#. vom 25. Oktober 1882 Drrssts vom 2. Dezember