Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

21.  Aussetzung
  der
Versteuerung.

22.  Ausnahmefristen

für  die  Ausstellung
  der
Schlußnoten.

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(2)  Bei  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommenen  Verträgen,  deren  Urschriften  den  Vertragschließenden
  nicht  ausgehändigt  werden,  sind  der  Steuerstelle  die  Ausfertigungen  vorzulegen.

Zum  §  28  des  Gesetzes.
§  87.

(1)  Über  Geschäfte,  für  welche  eine  rechtzeitige  Berechnung  der  Steuer  nicht  möglich  ist,
weil  der  Wert  des  Gegenstandes  des  Geschäfts  auch  nicht  nach  seinem  höchstmöglichen  Betrage
19  Abs.  1  des  Gesetzes)  berechnet  werden  kann,  ist  gleichwohl  nach  Maßgabe  der  §§  21  und  22
des  Gesetzes  eine  Schlußnote  auszustellen,  auf  jedem  der  beiden  Teile  aber  zu  vermerken,  daß
die  Besteuerung  so  lang  ausgesetzt  bleibt,  bis  die  Steuerberechnung  möglich  wird.  Abschrift
der  Schlußnote  einschließlich  dieses  Vermerkes  ist  gleichzeitig  der  Direktiobehörde  zu  übersenden.
Sobald  die  Berechnung  der  Steuer  möglich  ist,  hat  deren  Entrichtung  nach  Maßgabe  der
§§  21  und  22  des  Gesetzes  unter  Ausstellung  einer  neuen  Schlußnote,  in  welcher  auf  die
erstausgestellte  Schlußnote  Bezug  zu  nehmen  ist,  zu  erfolgen.  Die  Direktivbehörde  ist  berechtigt,
sich  die  rechtzeitige  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  nachweisen  zu  lassen.

(2)  Handelt  es  sich  in  einem  solchen  Falle  um  ein  Geschäft,  das  nach  §  27  des  Gesetzes
unter  steueramtlicher  Abstempelung  der  beiderseits  unterschriebenen  Vertragsurkunde  zu  versteuern
  ist,  so  hat  gleichwohl  die  Vorlegung  der  Vertragsurkunde  bei  der  Steuerstelle  nach
Maßgabe  der  bezeichneten  Vorschrift  zu  erfolgen;  die  Steuerstelle  vermerkt  auf  der  Urkunde
oder  auf  den  mehreren  Stücken  mit  Unterschrift  und  unter  Beidrückung  des  Amtsstempels,
daß  die  Erhebung  der  Stempelabgabe  wegen  zeitiger  Unmöglichkeit  der  Berechnung  ausgesetzt
  sei,  und  behält  Abschrift  der  Urkunde  oder  mindestens  der  für  die  Steuerfestsetzung
wesentlichen  Teile  der  Urkunde  zurück.  Sobald  die  Berechnung  der  Steuer  möglich  wird,
hat  die  anderweite  Vorlegung  der  Vertragsurkunde  zur  Abstempelung  bei  einer  Steuerstelle
nach  der  Vorschrift  im  8  27  des  Gesetzes  zu  erfolgen;  falls  mehrere  Urschriften  bestehen,
genügt  die  Vorlegung  einer  von  ihnen.  Die  erstbezeichnete  Steuerstelle  überwacht  in  geeigneter
Weise  die  rechtzeitige  Erfüllung  dieser  Verpflichtung.

(3)  Im  Sinne  der  §§  21,  22,  27  des  Gesetzes  gilt  der  Tag,  an  welchem  die  Steuerberechnung
  ausführbar  geworden  ist,  als  Tag  des  Geschäftsabschlusses.

(4)  Die  Direktiobehörde  oder  im  Falle  des  Abs.  2  die  Steuerstelle  kann,  wenn  die
Berechnung  eines  Teiles  der  zu  entrichtenden  Abgabe  möglich  ist,  die  Eutrichtung  dieses
Teiles  anordnen.

g  88.

(1)  Ist  das  Geschäst  zwischen  Vertragschließenden,  welche  sich  nicht  an  demselben  Orte
befinden,  durch  briefliche  oder  telegraphische  Annahmeerklärung  zustande  gekommen,  so  beträgt
die  Frist  zur  Ausstellung  der  Schlußnote