"·" 170.
Prüfung der mednen dun den Stiftungs-Rath
und Bürger-Nusschuß,
Sobald die Rechnung gestellt ist, wird sie nebst ihren Beylagen durch den Rathschreiber
der Gemeinde vorgelesen, sodann durch den Stiftungs-Rath in Abwesenheit
des Rechners geprüft, und dem Bürger-Ausschusse (oder den hiezu geelgneten Mitgliedern
desselben y. 18.) zu gleichmäápiger Durchsicht mitgetheilt.
Die Bemerkungen des Ausschusses werden im Stistungs-Rathe begutachtet, sofort
aber mit der Rechnung und allen dazu gehbrigen Akten zum gemeinschaftlichne
Oberamt eingeschickt.
(
und durch das gemeinschaftliche Oberamt.
Dort wird die Rechnung vorerst durch den Oberamtmann nach der ihm für die
Reoision der Gemeinde-Rechnungen ertheilten Instruktion (Cdikt über die Oberamts-Verfassung
y. :.) nach Form und Juhalt geprüft, sorann unter Anschluß sämmtlicher
Defekte dem Dekan zur Einsicht und etwaigen Bemerkungen milgetheilt.
9. 22.
Rechnungaibhör.
Nach allen diesen Vorbereitungen wird die Abhbr durchs gemeinschaftliche Oberemt
mit Zuzlehung des Rechners in der Oberamts-Stadt vorgenommen, und die vorkommenden
Recesse dem Stiftungs-NRathe mitgetheilt.
Sollten sich jedoch solche Anstände ergeben, welche nicht wohl anders als on Ort
und Stelle untersucht, oder nicht — ohne in das Innere der Verwaltung einzugreifen,
gehoben werden knnen, so sind dieselben bey dem nächsten Rug-Gerichte durch
den Oberamtmann unter Zuzlehung des Stiftunge-Rathes (udthigen Falls unter
Vernehmung des Bürger-Ausschusses) zu erledigen, und die dießfallsigen Recesse dem
betreffenden Dekan zur Einsicht mitzuthellen.
9. 23.
Revisions= und Abhör-Kosten.
Weder für die ordentliche Abbbr am Sitze des Oberamtes, noch für die so eben
gedachten Lokal-Abhdr-Geschäfte hat die Stiflungs-Kasse den damit bemühten Personen
irgend eine Belohnung oder Entschádigung zu reichen.
Sollten jedoch durch letztere die der Gemeinde obliegenden Rug-Gerichts-Kesten
bedeutend vermehrt, oder aus besonders dringenden Gründen, ohne das Rug-Gericht