Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

"·"  170.
Prüfung  der  mednen  dun  den  Stiftungs-Rath
und  Bürger-Nusschuß,

Sobald  die  Rechnung  gestellt  ist,  wird  sie  nebst  ihren  Beylagen  durch  den  Rathschreiber
  der  Gemeinde  vorgelesen,  sodann  durch  den  Stiftungs-Rath  in  Abwesenheit
des  Rechners  geprüft,  und  dem  Bürger-Ausschusse  (oder  den  hiezu  geelgneten  Mitgliedern
  desselben  y.  18.)  zu  gleichmäápiger  Durchsicht  mitgetheilt.

Die  Bemerkungen  des  Ausschusses  werden  im  Stistungs-Rathe  begutachtet,  sofort
  aber  mit  der  Rechnung  und  allen  dazu  gehbrigen  Akten  zum  gemeinschaftlichne
Oberamt  eingeschickt.

(
und  durch  das  gemeinschaftliche  Oberamt.

Dort  wird  die  Rechnung  vorerst  durch  den  Oberamtmann  nach  der  ihm  für  die
Reoision  der  Gemeinde-Rechnungen  ertheilten  Instruktion  (Cdikt  über  die  Oberamts-Verfassung
  y.  :.)  nach  Form  und  Juhalt  geprüft,  sorann  unter  Anschluß  sämmtlicher
  Defekte  dem  Dekan  zur  Einsicht  und  etwaigen  Bemerkungen  milgetheilt.

9.  22.
Rechnungaibhör.

Nach  allen  diesen  Vorbereitungen  wird  die  Abhbr  durchs  gemeinschaftliche  Oberemt
  mit  Zuzlehung  des  Rechners  in  der  Oberamts-Stadt  vorgenommen,  und  die  vorkommenden
  Recesse  dem  Stiftungs-NRathe  mitgetheilt.

Sollten  sich  jedoch  solche  Anstände  ergeben,  welche  nicht  wohl  anders  als  on  Ort
und  Stelle  untersucht,  oder  nicht  —  ohne  in  das  Innere  der  Verwaltung  einzugreifen,
  gehoben  werden  knnen,  so  sind  dieselben  bey  dem  nächsten  Rug-Gerichte  durch
den  Oberamtmann  unter  Zuzlehung  des  Stiftunge-Rathes  (udthigen  Falls  unter
Vernehmung  des  Bürger-Ausschusses)  zu  erledigen,  und  die  dießfallsigen  Recesse  dem
betreffenden  Dekan  zur  Einsicht  mitzuthellen.

9.  23.

Revisions=  und  Abhör-Kosten.

Weder  für  die  ordentliche  Abbbr  am  Sitze  des  Oberamtes,  noch  für  die  so  eben
gedachten  Lokal-Abhdr-Geschäfte  hat  die  Stiflungs-Kasse  den  damit  bemühten  Personen
  irgend  eine  Belohnung  oder  Entschádigung  zu  reichen.

Sollten  jedoch  durch  letztere  die  der  Gemeinde  obliegenden  Rug-Gerichts-Kesten
bedeutend  vermehrt,  oder  aus  besonders  dringenden  Gründen,  ohne  das  Rug-Gericht