Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

4)  von  einer  ausserordentlichen  Verehrung,  von  einem  Nachlasse  oder  sonstiger  Be
guͤnstigung,
5)  von  abgaͤngiger  Verredung  eines  Ausstandes  die  Rede  ist,  oder
6)  wenn  ein  Mitglied  des  Kirchen-Conventes  persoͤnlich  bey  der  Sache  interessirt  ist,
7)  wenn  ein  Contract  ohne  gesetzlichen  Aufstreich  oder  Abstreich  abgeschlossen,
8)  ohne  richterliches  Erkenntniß  irgend  ein  Recht  der  Stiftung  aufgegeben,  oder  ein
bestrittener  Anspruch  an  dieselbe  anerkannt,
9)  eine  Erwerbung  oder  Veraͤusserung  von  Gebaͤuden,  Grundstücken  oder  Gefällen  oder
120)  eine  Capital-Aufnabme  (ausser  zu  Abloͤsung  anderer  Capitalien),
11)  ein  Vorempfang  auf  die  Einkünfte  folgender  Jahre  geschehen,
13)  die  laufenden  Ausgaben  durch  Ablbsung  eines  Activ-Capltals  gedecke,
15)  eine  stiftungsmäsige  Ausgabe  beschränkt  oder  eingestellt,
1  )  eine  wesentliche  Veränderung  in  der  Verwaltung  oder  Benutzung  des  Stiftungs-WVermdgens
  getroffen,
15)  der  Stiftungs-Etat  auf  irgend  eine  andere  Weise  überschritten  oder  veränderr,
oder  endlich
16)  eine  Abweichung  von  den  gesetzlichen  Normen  der  Verwaltung  gemacht  werden
soll;
so  hat  der  Kirchen-Convent  dle  Sache  zwar  in  vorläusige  Berathung  zu  ziehen,  sodann
aber  dem  versammelten  Stiftungs-Rathe  zur  nähern  Prüfung  vorzulegen,  und  diesem
die  weitere  Entschliehßung  anheim  zu  geben.

.  16.
Insbesondere  in  Absicht  auf  Armen-Unterstützung.

Was  insbesondere  die  Armen-Unterstuͤtzung  betrifft,  so  ist  bey  Entwerfung  des
Jahrs-Etats  mit  moͤglichster  Genauigkeit  zu  berechnen,  wieviel  nach  dem  Willen  der
Stifter,  und  wieviel  etwa  noch  weiter  nach  den  Kraͤften  der  Stiftung  im  Ganzen
zu  diesem  Zwecke  verwendet  werden  koͤnne  und  solle.

Ueber  die  wirkliche  Verwendung  dieser  Summen  und  ihre  Vertheilung  unter,  die
einzelnen  Armen  hat  sodann  der  Kirchen-Convent  unter  Communikation  mit  den  uͤbritzen
  Mitgliedern  der  Orts-Leltung  des  Wohlthätigkeits-Vereins  zu  verfügen.

Sollten  besondere,  erst  im  Laufe  des  Jahrs  eintretende  Umstände  eine  Ueberschreitung
  dieser  Summe  nothwendig  machen,  so  hat  der  Kirchen-Convent  hiezu  dle
Genehmigung  des  Stiftungs-Rathes  einzuholen.