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umsatz ergebenden Auszug ihrer Bücher der zuständigen Steuerstelle mitzuteilen und den sich
danach ergebenden Stempelbetrag einzuzahlen, auf Erfordern auch die bezüglichen Bücher
und Listen der Steuerstelle zur Einsicht vorzulegen.
(s) Von Zeit zu Zeit ist der Betrieb des Totalisators im Stempelinteresse einer
Prüfung zu unterzichen.
§ 95.
4. Abgaben- Wird Befreiung von der Abgabe beansprucht, so ist mit der Anmeldung der Nachweis
befreiung. zu führen, daß der Erlös des Unternehmens zu ausschließlich mildtätigen Zwecken verwendet
werden wird. Uber die Anwendbarkeit der Befreiung und insbesondrre über die Frage, ob
ein ausschließlich mildtätiger Zweck vorliegt, entscheidet die Direktiobehörde. Sie ist auch
ermächtigt, die Abgabe in solchen Fällen aus Billigkeitsrücksichten zu erlassen, in welchen die
Befreiung nicht rechtzeitig mit der Anmeldung in Anspruch genommen ist.
§ 96.
2 Liiteilung (1) Die Behörde, welche die obrigkeitliche Erlaubnis zur Veraustaltung einer öffent-
er obrigkeit- · .
lichen lichen Lotterie oder Ausspielung erteilt, hat hiervon ohne Verzug der zur Erhebung der
Erlaubnis. Abgabe für die Lose zuständigen Steuerstelle unter Bezeichnung des Unternehmens und seines
Zweckes, des Namens und der Wohnung des Unternehmers und des Zeitpunkts, an welchem
dem letzteren die obrigkeitliche Erlaubnis behändigt worden ist, schriftlich Mitteilung zu machen.
(2) Auf Grund dieser Mitteilung hat die Steuerstelle sogleich nach Ablauf der im
§ 91 für die Anmeldung vorgeschriebenen Frist wegen Feststellung und Beitreibung der
Abgabe sowie nach Umständen wegen der Verhinderung des Losabsatzes und Einleitung des
Strafverfahrens das Erforderliche zu veranlassen.
§ 97.
6. Abstempe- (1) Nachdem der Abgabebetrag festgestellt, gebucht und entweder eingezahlt oder ge-
lung. stundet, oder nachdem die Stempelfreiheit der Lose von der zuständigen Behörde anerkannt
worden ist, werden die Lose durch die zuständige Steuerstelle mittels Stempelaufdrucks ab-
gestempelt. Der Stempel ist von runder Form. Er führt den Reichsadler und enthält
über diesem die Aufschrift „VERSTEULERT“ obder „STENAPELFREIL“, darunter das
Unterscheidungszeichen der Abstempelungsstelle. Die Lose oder Spielausweise sind in einer
solchen Form und Beschaffenheit herzustellen, daß sie sich zur Abstempelung eignen.
(2) Die Bestimmung des § 49 Abs. 2 ist auf die Abstempelung von Losen durch zu-
verlässige Privatdruckereien, die sich mit der Herstellung von Losen befassen, entsprechend
anzuwenden.