Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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umsatz ergebenden Auszug ihrer Bücher der zuständigen Steuerstelle mitzuteilen und den sich 
danach ergebenden Stempelbetrag einzuzahlen, auf Erfordern auch die bezüglichen Bücher 
und Listen der Steuerstelle zur Einsicht vorzulegen. 
(s) Von Zeit zu Zeit ist der Betrieb des Totalisators im Stempelinteresse einer 
Prüfung zu unterzichen. 
§ 95. 
4. Abgaben- Wird Befreiung von der Abgabe beansprucht, so ist mit der Anmeldung der Nachweis 
befreiung. zu führen, daß der Erlös des Unternehmens zu ausschließlich mildtätigen Zwecken verwendet 
werden wird. Uber die Anwendbarkeit der Befreiung und insbesondrre über die Frage, ob 
ein ausschließlich mildtätiger Zweck vorliegt, entscheidet die Direktiobehörde. Sie ist auch 
ermächtigt, die Abgabe in solchen Fällen aus Billigkeitsrücksichten zu erlassen, in welchen die 
Befreiung nicht rechtzeitig mit der Anmeldung in Anspruch genommen ist. 
§ 96. 
2 Liiteilung (1) Die Behörde, welche die obrigkeitliche Erlaubnis zur Veraustaltung einer öffent- 
er obrigkeit- · . 
lichen lichen Lotterie oder Ausspielung erteilt, hat hiervon ohne Verzug der zur Erhebung der 
Erlaubnis. Abgabe für die Lose zuständigen Steuerstelle unter Bezeichnung des Unternehmens und seines 
Zweckes, des Namens und der Wohnung des Unternehmers und des Zeitpunkts, an welchem 
dem letzteren die obrigkeitliche Erlaubnis behändigt worden ist, schriftlich Mitteilung zu machen. 
(2) Auf Grund dieser Mitteilung hat die Steuerstelle sogleich nach Ablauf der im 
§ 91 für die Anmeldung vorgeschriebenen Frist wegen Feststellung und Beitreibung der 
Abgabe sowie nach Umständen wegen der Verhinderung des Losabsatzes und Einleitung des 
Strafverfahrens das Erforderliche zu veranlassen. 
§ 97. 
6. Abstempe- (1) Nachdem der Abgabebetrag festgestellt, gebucht und entweder eingezahlt oder ge- 
lung. stundet, oder nachdem die Stempelfreiheit der Lose von der zuständigen Behörde anerkannt 
worden ist, werden die Lose durch die zuständige Steuerstelle mittels Stempelaufdrucks ab- 
gestempelt. Der Stempel ist von runder Form. Er führt den Reichsadler und enthält 
über diesem die Aufschrift „VERSTEULERT“ obder „STENAPELFREIL“, darunter das 
Unterscheidungszeichen der Abstempelungsstelle. Die Lose oder Spielausweise sind in einer 
solchen Form und Beschaffenheit herzustellen, daß sie sich zur Abstempelung eignen. 
(2) Die Bestimmung des § 49 Abs. 2 ist auf die Abstempelung von Losen durch zu- 
verlässige Privatdruckereien, die sich mit der Herstellung von Losen befassen, entsprechend 
anzuwenden.
	        
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