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(3) Ungestempelte Lose dürfen — abgesehen von den Ausspielungen im Betrage von
nicht mehr als 100 Mark — nicht ausgegeben werden. Nach näherer Vorschrift der obersten
Landesfinanzbehörde kann indessen bei den unter obrigkeitlicher Aufsicht stattfindenden Waren-
verlosungen von der Abstempelung der Lose abgesehen werden, wenn mit Rücksicht auf die
Zahl und den Preis der Lose die Abstempelung unverhältnismäßige Mühewaltung ver-
ursachen würde.
(4) Die abgestempelten Lose werden gegen Empfangsbescheinigung auf der einen Aus-
fertigung der Anmeldung zurückgegeben. Diese wird nebst ihren Anlagen (§ 91) Beleg zum
Anmeldungsbuche. Die andere wird mit einer Bescheinigung über Entrichtung und Buchung
der Abgabe oder über die Steuerfreiheit versehen und als Ausweis mit den abgestempelten
Losen zurückgegeben. Wenn Stundung der Abgabe bewilligt ist, darf die Genehmigung
zum Beginne des Losabsatzes vor Entrichtung der Abgabe erst nach Abstempelung der Lose
ausgehändigt werden.
§ 98.
(1) Der Abgabe nach der Tarifnummer 5 unterliegen auch diejenigen Spielausweise, 7. Aus-
welche bei den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelustigungen üblichen öffent- mieungen auf
lichen Ausspielungen ausgegeben werden, sofern der Gesamtpreis der Spielausweise jeder 8
einzelnen der hintereinander folgenden Ausspielungen mehr als 100 Mark beträgt.
(2) In der Quittung über die für derartige Spielausweise entrichtete Stempelabgabe
sind die versteuerten Spielausweise nach Reihenbezeichnung und Nummern anzugeben. Wird
die Abgabe gestundet, so ist hierüber eine Bescheinigung zu erteilen, in welcher gleichfalls
die Nummern und nach Umständen die Reihenbezeichnung der Spielausweise ersichtlich zu
machen sind.
§ 99.
Bei öffentlichen Ausspielungen, bei welchen die Spielteilnehmer gegen Entrichtung des 8. Tombola.
Einsatzes Papierröllchen oder dergleichen Gegenstände ausgehändigt erhalten, deren Beschaffen-
beit unmittelbar über Gewinn oder Verlust entscheidet, sind die Papierröllchen usw. als
Ausweise über Spieleinlagen im Sinne der Nummer 5 des Tarifs anzusehen. Von der
Abstempelung dieser Ausweise kann Abstand genommen werden, wenn sie unverhältnismäßige
Mühewaltung verursachen würde.
§ 100.
Offentliche Ausspielungen, bei welchen den Spielteilnehmern keinerlei Ausweise ausge= 09. Aus-
händigt werden, unterliegen der Abgabe bis auf weiteres nur, sofern die Gewinne ganz rien
oder teilweise in barem Gelde bestehen. Der Betrag der Steuer ist bei der Anmeldung ausweise
einzuzahlen; auf letztere findet die Bestimmung im § 91 siungemäße Anwendung.
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