Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 969 
(3) Ungestempelte Lose dürfen — abgesehen von den Ausspielungen im Betrage von 
nicht mehr als 100 Mark — nicht ausgegeben werden. Nach näherer Vorschrift der obersten 
Landesfinanzbehörde kann indessen bei den unter obrigkeitlicher Aufsicht stattfindenden Waren- 
verlosungen von der Abstempelung der Lose abgesehen werden, wenn mit Rücksicht auf die 
Zahl und den Preis der Lose die Abstempelung unverhältnismäßige Mühewaltung ver- 
ursachen würde. 
(4) Die abgestempelten Lose werden gegen Empfangsbescheinigung auf der einen Aus- 
fertigung der Anmeldung zurückgegeben. Diese wird nebst ihren Anlagen (§ 91) Beleg zum 
Anmeldungsbuche. Die andere wird mit einer Bescheinigung über Entrichtung und Buchung 
der Abgabe oder über die Steuerfreiheit versehen und als Ausweis mit den abgestempelten 
Losen zurückgegeben. Wenn Stundung der Abgabe bewilligt ist, darf die Genehmigung 
zum Beginne des Losabsatzes vor Entrichtung der Abgabe erst nach Abstempelung der Lose 
ausgehändigt werden. 
§ 98. 
(1) Der Abgabe nach der Tarifnummer 5 unterliegen auch diejenigen Spielausweise, 7. Aus- 
welche bei den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelustigungen üblichen öffent- mieungen auf 
lichen Ausspielungen ausgegeben werden, sofern der Gesamtpreis der Spielausweise jeder 8 
einzelnen der hintereinander folgenden Ausspielungen mehr als 100 Mark beträgt. 
(2) In der Quittung über die für derartige Spielausweise entrichtete Stempelabgabe 
sind die versteuerten Spielausweise nach Reihenbezeichnung und Nummern anzugeben. Wird 
die Abgabe gestundet, so ist hierüber eine Bescheinigung zu erteilen, in welcher gleichfalls 
die Nummern und nach Umständen die Reihenbezeichnung der Spielausweise ersichtlich zu 
machen sind. 
§ 99. 
Bei öffentlichen Ausspielungen, bei welchen die Spielteilnehmer gegen Entrichtung des 8. Tombola. 
Einsatzes Papierröllchen oder dergleichen Gegenstände ausgehändigt erhalten, deren Beschaffen- 
beit unmittelbar über Gewinn oder Verlust entscheidet, sind die Papierröllchen usw. als 
Ausweise über Spieleinlagen im Sinne der Nummer 5 des Tarifs anzusehen. Von der 
Abstempelung dieser Ausweise kann Abstand genommen werden, wenn sie unverhältnismäßige 
Mühewaltung verursachen würde. 
§ 100. 
Offentliche Ausspielungen, bei welchen den Spielteilnehmern keinerlei Ausweise ausge= 09. Aus- 
händigt werden, unterliegen der Abgabe bis auf weiteres nur, sofern die Gewinne ganz rien 
oder teilweise in barem Gelde bestehen. Der Betrag der Steuer ist bei der Anmeldung ausweise 
einzuzahlen; auf letztere findet die Bestimmung im § 91 siungemäße Anwendung. 
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