Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

970 
8 101. 
10. Anmmer- Nummerlisten, welche bei öffentlich veranstalteten Ansspielungen von Gegenständen zur 
listen. Beifügung der Namen der Spieler unter Erhebung des entsprechenden Beteiligungsbetrags 
vom Spielunternehmer in Umlauf gesetzt werden, sind als Spielausweise nicht anzusehen. 
Zum 8§ 36 des Gesetzes. 
§ 102. 
Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Be- 
dingungen die Genehmigung zum Absatz der Lose vor der Entrichtung der Abgabe gegen 
Sicherstellung der letzteren oder ohne solche erteilt, oder sonst die Abgabe gestundet werden kann. 
Zu den 8§. 37 und 38 des Gesetzes. 
§ 103. 
S#ssichen. Ausländische Lose und Ausweise über Spiel= oder Wetteinlagen sind der zuständigen 
d Spiel. Steuerstelle mit einer nach dem anliegenden Muster 24 doppelt auszufertigenden Anmeldung 
minter Einzahlung des Abgabebetrags innerhalb der im § 37 des Gesetzes bezeichneten Frist 
he zur Abstempelung vorzulegen. Wegen der Buchung der Abgabe, der Belege und wegen 
der Abstempelung der Lose gelten die Bestimmungen im § 97. Stundung der Steuer 
findet nicht statt. 
11. Stundung. 
Zum § 40 des Gesetzes. 
§ 104. 
13. Erstattung (1) Für unabgesetzt gebliebene Lose usw. einer zustande gekommenen Ausspielung wird 
27 die Stempelabgabe nicht erstattet. Wird indessen der Lotterieplan geändert und werden hier- 
bei die unabgesetzten Lose oder ein Teil davon von der Verlosung ausgeschlossen und der 
Gesamtwert der Gewinne dementsprechend ermäßigt, so kann die Steuer für die von der 
Verlosung ausgeschlossenen Lose erstattet werden. Unterbleibt bei einer Lotterie die Ziehung, 
so kann die Steuer von den unabgesetzt gebliebenen oder vom Veranstalter zurückerworbenen 
Losen ganz oder teilweise erstattet werden. In den Fällen der Sätze 2, 3 bedarf die Er- 
stattung der Steuer der Genehmigung der Direktiobehörde. 
(2) Das gleiche gilt von der Steuer für Wettausweise, wenn ein Rennen usw., für 
welches die Wette abgeschlossen ist, nicht zustande kommt. Dies ist beispielsweise auch dann 
der Fall, wenn das Pferd, auf das die Wette sich bezieht, an dem Reunen nicht teilnimmt. 
Zum § 41 des Gesetzes. 
§ 105. 
11 Eants= Die Verwaltungen der Staatslotterien haben spätestens am fünfzehnten Tage nach
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.