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8 101.
10. Anmmer- Nummerlisten, welche bei öffentlich veranstalteten Ansspielungen von Gegenständen zur
listen. Beifügung der Namen der Spieler unter Erhebung des entsprechenden Beteiligungsbetrags
vom Spielunternehmer in Umlauf gesetzt werden, sind als Spielausweise nicht anzusehen.
Zum 8§ 36 des Gesetzes.
§ 102.
Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Be-
dingungen die Genehmigung zum Absatz der Lose vor der Entrichtung der Abgabe gegen
Sicherstellung der letzteren oder ohne solche erteilt, oder sonst die Abgabe gestundet werden kann.
Zu den 8§. 37 und 38 des Gesetzes.
§ 103.
S#ssichen. Ausländische Lose und Ausweise über Spiel= oder Wetteinlagen sind der zuständigen
d Spiel. Steuerstelle mit einer nach dem anliegenden Muster 24 doppelt auszufertigenden Anmeldung
minter Einzahlung des Abgabebetrags innerhalb der im § 37 des Gesetzes bezeichneten Frist
he zur Abstempelung vorzulegen. Wegen der Buchung der Abgabe, der Belege und wegen
der Abstempelung der Lose gelten die Bestimmungen im § 97. Stundung der Steuer
findet nicht statt.
11. Stundung.
Zum § 40 des Gesetzes.
§ 104.
13. Erstattung (1) Für unabgesetzt gebliebene Lose usw. einer zustande gekommenen Ausspielung wird
27 die Stempelabgabe nicht erstattet. Wird indessen der Lotterieplan geändert und werden hier-
bei die unabgesetzten Lose oder ein Teil davon von der Verlosung ausgeschlossen und der
Gesamtwert der Gewinne dementsprechend ermäßigt, so kann die Steuer für die von der
Verlosung ausgeschlossenen Lose erstattet werden. Unterbleibt bei einer Lotterie die Ziehung,
so kann die Steuer von den unabgesetzt gebliebenen oder vom Veranstalter zurückerworbenen
Losen ganz oder teilweise erstattet werden. In den Fällen der Sätze 2, 3 bedarf die Er-
stattung der Steuer der Genehmigung der Direktiobehörde.
(2) Das gleiche gilt von der Steuer für Wettausweise, wenn ein Rennen usw., für
welches die Wette abgeschlossen ist, nicht zustande kommt. Dies ist beispielsweise auch dann
der Fall, wenn das Pferd, auf das die Wette sich bezieht, an dem Reunen nicht teilnimmt.
Zum § 41 des Gesetzes.
§ 105.
11 Eants= Die Verwaltungen der Staatslotterien haben spätestens am fünfzehnten Tage nach